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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 33: Teilzeit im Erziehungsurlaub - Fremdarbeitgeber
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung im Erziehungsurlaub erheblich gestärkt.
Der Fall:
Arbeitnehmerin Antoinette ist Mutter geworden und hat Erziehungsurlaub bis zum 3. Lebensjahr ihres Kindes beantragt. Da ihr Ehemann Louis sich bei der Kinderbetreuung ebenfalls stark
engagiert, möchte sie mit 25 Stunden pro Woche wieder berufstätig sein. Allerdings will sie ein ganz neues Berufsfeld kennenlernen. Sie bewirbt sich als Rechtsanwaltsgehilfin bei Rechtsanwalt Friedrich Wilhelm.
Das gefällt ihrem bisherigen Arbeitgeber Robespierre überhaupt nicht.
Die Lösung:
1. Mehr Teilzeit
Mit der Neuregelung des § 15 BEerzGG will der Gesetzgeber die Teilzeitarbeit im Erziehungsurlaub stärken. Damit soll insbesondere der Wiedereinstieg der Teilzeitkräfte und der Frauen in
dem Beruf stärker als bisher gefördert werden. Aus diesem Grunde bestimmt § BEerzGG, daß auch während des Erziehungsurlaubes beide Elternteile bis zu 30 Wochenstunden weiterarbeiten können. Dies bedeutet,
daß im Ergebnis jeder Elternteil bis zu 30 Stunden Teilzeitarbeiten kann, auch wenn beide Elternteile Erziehungsurlaub beantragt haben. Damit soll die wirtschaftliche Basis des Erziehungsurlaubes und der
gemeinsamen Betreuung der Kinder sichergestellt werden. Die Obergrenze von 30 Wochenarbeitsstunden ist allerdings zwingend. Sofern diese Obergrenze überschritten werden soll, ist jedenfalls immer die
Zustimmung des betroffenen Arbeitgebers erforderlich.
2. Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
Der Gesetzgeber hat in § 15 Abs. 4 - Abs. 7 BEerzGG einen Anspruch auf Teilzeitarbeit der Erziehungsurlauber geregelt. Dieser Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung gilt jedoch in erster
Linie für eine Teilzeitbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber. Dafür sind bestimmte Voraussetzungen erforderlich (dazu in der nächsten Folge). Allerdings hat der Gesetzgeber auch eine Teilzeit bei einem
fremden Arbeitgeber nicht ausgeschlossen.
3. Fremdarbeitgeber / Zustimmungserfordernis
In § 15 Abs. 4 BEerzGG ist bestimmt, daß während des Erziehungsurlaubs eine Erwerbstätigkeit zulässig ist, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil im
Erziehungsurlaub nicht 30 Stunden übersteigt. Die Teilzeitarbeit darf auch bei einem anderen Arbeitgeber stattfinden oder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit. Sie braucht jedoch in diesem Falle die
Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers. Diese Zustimmung kann der bisherige Arbeitgeber nur innerhalb von 4 Wochen aus “dringenden betrieblichen Gründen” schriftlich ablehnen. Diese Einschränkung des
Ablehnungsrechtes des Arbeitgebers auf “dringende” betriebliche Gründe hat die Rechtsposition der Teilzeitarbeitnehmer gestärkt. Im Zweifel muß deshalb Robespierre einer Tätigkeit der Angestellten Antoinette als
Rechtsanwaltsgehilfin bei dem Rechtsanwalt Friedrich Wilhelm zustimmen. Entgegenstehende “dringende” betriebliche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn bei der neuen Tätigkeit ein Wettbewerbsverbot
verletzt oder ein Geheimnisverrat zu befürchten ist. Besonders schwerwiegend wäre es, wenn bestimmte Betriebsgeheimnisse und Kundendaten an einen Konkurrenten übergehen würden. Dies ist jedoch im vorliegenden
Fall bei der Angestellten Antoinette nicht zu befürchten. Sie kann deshalb ihre Teilzeitbeschäftigung bei Friedrich Wilhelm durchsetzen. Schon nach altem Recht konnte der Arbeitgeber eine Beschäftigung der
Arbeitnehmer bei einem Fremdarbeitgeber aus betrieblichen Gründen widersprechen. Nach neuem Recht ist dieses Widerspruchsrecht stark eingeschränkt worden, so daß den Arbeitgeber eine erhebliche Darlegungs- und
Beweislast trifft.
4. Vier-Wochen-Frist
Das Widerspruchsrecht des Arbeitgebers besteht nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Antragstellung. Gesetzlich nicht geregelt ist die Frage, was bei Verletzung dieser Frist
geschieht. Im Zweifel gilt nach Ablauf der Frist die Genehmigung als erteilt, wenn der Arbeitgeber bis dahin nicht schriftlich widersprochen hat. Antoinette dürfte dann auch gegen den Willen ihres bisherigen
Arbeitgebers Friedrich Wilhelm wechseln. Achtung: Dem bisherigen Arbeitgeber Robespierre ist dringend zu raten, der Angestellten Antoinette ebenfalls eine attraktive Teilzeitbeschäftigung anzubieten. Somit
wäre zu befürchten, daß die tüchtige Antoinette von dem neuen Arbeitgeber abgeworben wird, sofern dieser die Arbeitskraft weiter benötigt. Gerade bei tüchtigen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmern mit gesuchten
Qualifikationen ist die Abwerbegefahr groß. Gleichwohl gibt diese praktische Erwägung dem Arbeitgeber kein Widerspruchsrecht. Robespierre könnte den Wechsel Antoinettes zu dem Rechtsanwalt Friedrich
Wilhelm nur allein aus diesem Grunde nicht verhindern!
>> Nächste Folge: Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung - Gleicher Arbeitgeber << Zurück zur Übersicht
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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