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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 33: Teilzeit im Erziehungsurlaub - Fremdarbeitgeber

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung im Erziehungsurlaub erheblich gestärkt.


Der Fall:

    Arbeitnehmerin Antoinette ist Mutter geworden und hat Erziehungsurlaub bis zum 3. Lebensjahr ihres Kindes beantragt.
    Da ihr Ehemann Louis sich bei der Kinderbetreuung ebenfalls stark engagiert, möchte sie mit 25 Stunden pro Woche wieder berufstätig sein. Allerdings will sie ein ganz neues Berufsfeld kennenlernen. Sie bewirbt sich als Rechtsanwaltsgehilfin bei Rechtsanwalt Friedrich Wilhelm. Das gefällt ihrem bisherigen Arbeitgeber Robespierre überhaupt nicht.


Die Lösung:

1. Mehr Teilzeit

    Mit der Neuregelung des § 15 BEerzGG will der Gesetzgeber die Teilzeitarbeit im Erziehungsurlaub stärken. Damit soll insbesondere der Wiedereinstieg der Teilzeitkräfte und der Frauen in dem Beruf stärker als bisher gefördert werden.
    Aus diesem Grunde bestimmt § BEerzGG, daß auch während des Erziehungsurlaubes beide Elternteile bis zu 30 Wochenstunden weiterarbeiten können.
    Dies bedeutet, daß im Ergebnis jeder Elternteil bis zu 30 Stunden Teilzeitarbeiten kann, auch wenn beide Elternteile Erziehungsurlaub beantragt haben. Damit soll die wirtschaftliche Basis des Erziehungsurlaubes und der gemeinsamen Betreuung der Kinder sichergestellt werden.
    Die Obergrenze von 30 Wochenarbeitsstunden ist allerdings zwingend. Sofern diese Obergrenze überschritten werden soll, ist jedenfalls immer die Zustimmung des betroffenen Arbeitgebers erforderlich.

2. Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

    Der Gesetzgeber hat in § 15 Abs. 4 - Abs. 7 BEerzGG einen Anspruch auf Teilzeitarbeit der Erziehungsurlauber geregelt.
    Dieser Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung gilt jedoch in erster Linie für eine Teilzeitbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber. Dafür sind bestimmte Voraussetzungen erforderlich (dazu in der nächsten Folge).
    Allerdings hat der Gesetzgeber auch eine Teilzeit bei einem fremden Arbeitgeber nicht ausgeschlossen.

3. Fremdarbeitgeber / Zustimmungserfordernis

    In § 15 Abs. 4 BEerzGG ist bestimmt, daß während des Erziehungsurlaubs eine Erwerbstätigkeit zulässig ist, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil im Erziehungsurlaub nicht 30 Stunden übersteigt. Die Teilzeitarbeit darf auch bei einem anderen Arbeitgeber stattfinden oder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit. Sie braucht jedoch in diesem Falle die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers.
    Diese Zustimmung kann der bisherige Arbeitgeber nur innerhalb von 4 Wochen aus “dringenden betrieblichen Gründen” schriftlich ablehnen.
    Diese Einschränkung des Ablehnungsrechtes des Arbeitgebers auf “dringende” betriebliche Gründe hat die Rechtsposition der Teilzeitarbeitnehmer gestärkt. Im Zweifel muß deshalb Robespierre einer Tätigkeit der Angestellten Antoinette als Rechtsanwaltsgehilfin bei dem Rechtsanwalt Friedrich Wilhelm zustimmen.
    Entgegenstehende “dringende” betriebliche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn bei der neuen Tätigkeit ein Wettbewerbsverbot verletzt oder ein Geheimnisverrat zu befürchten ist. Besonders schwerwiegend wäre es, wenn bestimmte Betriebsgeheimnisse und Kundendaten an einen Konkurrenten übergehen würden.
    Dies ist jedoch im vorliegenden Fall bei der Angestellten Antoinette nicht zu befürchten. Sie kann deshalb ihre Teilzeitbeschäftigung bei Friedrich Wilhelm durchsetzen. Schon nach altem Recht konnte der Arbeitgeber eine Beschäftigung der Arbeitnehmer bei einem Fremdarbeitgeber aus betrieblichen Gründen widersprechen. Nach neuem Recht ist dieses Widerspruchsrecht stark eingeschränkt worden, so daß den Arbeitgeber eine erhebliche Darlegungs- und Beweislast trifft.

4. Vier-Wochen-Frist

    Das Widerspruchsrecht des Arbeitgebers besteht nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Antragstellung. Gesetzlich nicht geregelt ist die Frage, was bei Verletzung dieser Frist geschieht. Im Zweifel gilt nach Ablauf der Frist die Genehmigung als erteilt, wenn der Arbeitgeber bis dahin nicht schriftlich widersprochen hat.
    Antoinette dürfte dann auch gegen den Willen ihres bisherigen Arbeitgebers Friedrich Wilhelm wechseln.
    Achtung: Dem bisherigen Arbeitgeber Robespierre ist dringend zu raten, der Angestellten Antoinette ebenfalls eine attraktive Teilzeitbeschäftigung anzubieten. Somit wäre zu befürchten, daß die tüchtige Antoinette von dem neuen Arbeitgeber abgeworben wird, sofern dieser die Arbeitskraft weiter benötigt. Gerade bei tüchtigen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmern mit gesuchten Qualifikationen ist die Abwerbegefahr groß.
    Gleichwohl gibt diese praktische Erwägung dem Arbeitgeber kein Widerspruchsrecht.
    Robespierre könnte den Wechsel Antoinettes zu dem Rechtsanwalt Friedrich Wilhelm nur allein aus diesem Grunde nicht verhindern!

>> Nächste Folge: Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung - Gleicher Arbeitgeber
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Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug