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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 34: Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung - Gleicher Arbeitgeber
Der Gesetzgeber hat nunmehr einen Anspruch auf Teilzeitarbeit normiert. Dies ist auch im Erziehungsurlaub eine bedeutsame Neuerung.
Der Fall:
Arbeitnehmerin Antoinette beansprucht bei ihrem bisherigen Arbeitgeber Robespierre während ihres Erziehungsurlaubs Teilzeitarbeit in ihrer bisherigen Tätigkeit mit 25 Wochenstunden.
Arbeitgeber Robespierre ist genervt, weil dies schon der 5. Antrag einer Arbeitnehmerin im Erziehungsurlaub ist. Kann er sich dagegen wehren?
Die Lösung:
1. Anspruch
Der Anspruch auf Teilzeitarbeit während des Erziehungsurlaubs ist in § 15 Abs. 4 und 5 BEerzGG gesetzliche festgeschrieben. Teilzeitarbeit darf 30 Wochenstunden nicht überschreiten. Der
Gesetzgeber hat einen Zielkorridor von 15 - 30 Wochenstunden für diese Teilzeitarbeit vorgesehen. Über den Antrag auf Teilzeitarbeit und die Ausgestaltung sollen
sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen einigen. Nach dieser gesetzlichen Regelung hat der Arbeitgeber entgegen bisheriger Rechtslage keine Entscheidungsfreiheit mehr. Die Arbeitnehmer
können nach § 15 Abs. 6 BEerzGG während der Gesamtdauer des Erziehungsurlaubs sogar zweimal eine Absenkung ihrer Arbeitszeit vom Arbeitgeber beanspruchen, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Einigung
nicht zustandekommt. Die blanken Nerven des Arbeitgebers Robespierre können in einem kleinen Betrieb verständlich sein. Sie alleine nützen jedoch nicht, um den Anspruch von Antoinette abzulehnen. Es gibt
nur die Möglichkeit des Widerspruches durch Arbeitgeber Robespierre, wenn dieser darlegt und nachweist, daß “dringende” betriebliche Gründe dem Teilzeitwunsch der Angestellten entgegenstehen.
2. Voraussetzungen des Teilzeitanspruches
Nach § 15 Abs. 7 BEerzGG müssen für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während des Erziehungsurlaubs folgende Voraussetzungen vorliegen: – der Arbeitgeber muß i.d.R. mehr
als 15 Arbeitnehmer beschäftigen (ohne Auszubildende). Dabei gilt allerdings das “Kopf-Prinzip”. Es zählen alle Arbeitnehmer, unabhängig vom Umfang ihrer Arbeitszeit; es zählt also auch der Geringbeschäftigte
mit 5 Stunden/Wochen voll mit; – das Arbeitsverhältnis der Erziehungsurlauber muß im selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden haben; – der Anspruch muß dem
Arbeitgeber 8 Wochen im Voraus schriftlich mitgeteilt werden; – der Umfang der Teilzeitarbeit soll zwischen 15 und 30 Wochenstunden betragen, darf 30 Wochenstunden aber nicht überschreiten; – dem Anspruch
auf Teilzeit stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.
3. Dringende betriebliche Gründe
Sofern Arbeitgeber Robespierre mehr als 15 Arbeitnehmer (Kopf-Prinzip) beschäftigt, kann er die Wünsche der Angestellten Antoinette nur mit “dringenden” betrieblichen Gründen
zurückweisen. Achtung: In § 8 Teilzeitgesetz werden beim Anspruch auf Teilzeit außerhalb des Erziehungsurlaubs zur Zurückweisung nur “betriebliche Gründe” verlangt. Im Erziehungsurlaubsgesetz sind
deshalb die Anforderungen an eine Zurückweisung der Teilzeitarbeit weitaus strenger gesetzt. Es genügt nicht, daß Arbeitgeber Robespierre normale betriebliche und organisatorische Gründe einwendet. Vielmehr muß
eine wesentliche Beeinträchtigung des Betriebsablaufs vorliegen. Eine solche wesentliche Beeinträchtigung des Betriebsablaufs kann darin gesehen werden, daß der Arbeitgeber während der entsprechenden Zeit
keine qualifizierten Fachkräfte auf der Rest-Teilzeit-Basis findet und einstellen kann. Gerade der Arbeitsmarkt und seine Gesetze sind bei der Frage der Ablehnung von Teilzeitarbeit zwingend zu beachten.
Sofern die widerstrebenden Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber ungefähr gleichwertig sind, muß nach dem Willen des Gesetzgebers den Wünschen der Arbeitnehmerin auf Teilzeitarbeit während des
Erziehungsurlaubs der Vorrang eingeräumt werden.
4. Lage und Verteilung der Arbeitszeit
Achtung: Die sehr wichtige Frage der Lage und der Verteilung der Arbeitszeit ist gesetzlich nicht geregelt. Hier kann es Probleme geben. Beispiele: a) Arbeitnehmerin Antoinette
will die 25 Wochenstunden nur von Dienstag - Donnerstag ableiten, b) Antoinette will nicht freitags arbeiten.
Bei der Verteilung der Teilzeitbeschäftigung müssen m.E. die betrieblichen Interessen
stärker Berücksichtigung finden. Ähnlich ist es im Teilzeitgesetz geregelt. Hier hat der Arbeitgeber bei der Verteilung der neuen Arbeitszeit im Zweifel den Vorrang vor den Wünschen von Antoinette, sofern er
nicht willkürlich oder schikanös handelt. Merke: Bei dem “ob” der Arbeitszeitverkürzung hat im Zweifel Antoinette den Vorrang, bei dem “wie” der neuen Verteilung dagegen Arbeitgeber Robespierre (vergleiche
dazu die nächste Folge).
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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