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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 34: Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung - Gleicher Arbeitgeber

Der Gesetzgeber hat nunmehr einen Anspruch auf Teilzeitarbeit normiert. Dies ist auch im Erziehungsurlaub eine bedeutsame Neuerung.


Der Fall:

    Arbeitnehmerin Antoinette beansprucht bei ihrem bisherigen Arbeitgeber Robespierre während ihres Erziehungsurlaubs Teilzeitarbeit in ihrer bisherigen Tätigkeit mit 25 Wochenstunden. Arbeitgeber Robespierre ist genervt, weil dies schon der 5. Antrag einer Arbeitnehmerin im Erziehungsurlaub ist. Kann er sich dagegen wehren?


Die Lösung:

1. Anspruch

    Der Anspruch auf Teilzeitarbeit während des Erziehungsurlaubs ist in § 15 Abs. 4 und 5 BEerzGG gesetzliche festgeschrieben. Teilzeitarbeit darf 30 Wochenstunden nicht überschreiten. Der Gesetzgeber hat einen Zielkorridor von 15 - 30 Wochenstunden für diese Teilzeitarbeit vorgesehen.
    Über den Antrag auf Teilzeitarbeit und die Ausgestaltung sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen einigen.
    Nach dieser gesetzlichen Regelung hat der Arbeitgeber entgegen bisheriger Rechtslage keine Entscheidungsfreiheit mehr. Die Arbeitnehmer können nach § 15 Abs. 6 BEerzGG während der Gesamtdauer des Erziehungsurlaubs sogar zweimal eine Absenkung ihrer Arbeitszeit vom Arbeitgeber beanspruchen, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Einigung nicht zustandekommt.
    Die blanken Nerven des Arbeitgebers Robespierre können in einem kleinen Betrieb verständlich sein. Sie alleine nützen jedoch nicht, um den Anspruch von Antoinette abzulehnen.
    Es gibt nur die Möglichkeit des Widerspruches durch Arbeitgeber Robespierre, wenn dieser darlegt und nachweist, daß “dringende” betriebliche Gründe dem Teilzeitwunsch der Angestellten entgegenstehen.

2. Voraussetzungen des Teilzeitanspruches

    Nach § 15 Abs. 7 BEerzGG müssen für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während des Erziehungsurlaubs folgende Voraussetzungen vorliegen:
    – der Arbeitgeber muß i.d.R. mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen (ohne Auszubildende). Dabei gilt allerdings das “Kopf-Prinzip”. Es zählen alle Arbeitnehmer, unabhängig vom Umfang ihrer Arbeitszeit; es zählt also auch der Geringbeschäftigte mit 5 Stunden/Wochen voll mit;
    – das Arbeitsverhältnis der Erziehungsurlauber muß im selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden haben;
    – der Anspruch muß dem Arbeitgeber 8 Wochen im Voraus schriftlich mitgeteilt werden;
    – der Umfang der Teilzeitarbeit soll zwischen 15 und 30 Wochenstunden betragen, darf 30 Wochenstunden aber nicht überschreiten;
    – dem Anspruch auf Teilzeit stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.

3. Dringende betriebliche Gründe

    Sofern Arbeitgeber Robespierre mehr als 15 Arbeitnehmer (Kopf-Prinzip) beschäftigt, kann er die Wünsche der Angestellten Antoinette nur mit “dringenden” betrieblichen Gründen zurückweisen.
    Achtung: In § 8 Teilzeitgesetz werden beim Anspruch auf Teilzeit außerhalb des Erziehungsurlaubs zur Zurückweisung nur “betriebliche Gründe” verlangt.
    Im Erziehungsurlaubsgesetz sind deshalb die Anforderungen an eine Zurückweisung der Teilzeitarbeit weitaus strenger gesetzt. Es genügt nicht, daß Arbeitgeber Robespierre normale betriebliche und organisatorische Gründe einwendet. Vielmehr muß eine wesentliche Beeinträchtigung des Betriebsablaufs vorliegen.
    Eine solche wesentliche Beeinträchtigung des Betriebsablaufs kann darin gesehen werden, daß der Arbeitgeber während der entsprechenden Zeit keine qualifizierten Fachkräfte auf der Rest-Teilzeit-Basis findet und einstellen kann. Gerade der Arbeitsmarkt und seine Gesetze sind bei der Frage der Ablehnung von Teilzeitarbeit zwingend zu beachten.
    Sofern die widerstrebenden Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber ungefähr gleichwertig sind, muß nach dem Willen des Gesetzgebers den Wünschen der Arbeitnehmerin auf Teilzeitarbeit während des Erziehungsurlaubs der Vorrang eingeräumt werden.

4. Lage und Verteilung der Arbeitszeit

    Achtung: Die sehr wichtige Frage der Lage und der Verteilung der Arbeitszeit ist gesetzlich nicht geregelt. Hier kann es Probleme geben.
    Beispiele:
    a) Arbeitnehmerin Antoinette will die 25 Wochenstunden nur von Dienstag - Donnerstag ableiten,
    b) Antoinette will nicht freitags arbeiten.

    Bei der Verteilung der Teilzeitbeschäftigung müssen m.E. die betrieblichen Interessen stärker Berücksichtigung finden. Ähnlich ist es im Teilzeitgesetz geregelt. Hier hat der Arbeitgeber bei der Verteilung der neuen Arbeitszeit im Zweifel den Vorrang vor den Wünschen von Antoinette, sofern er nicht willkürlich oder schikanös handelt.
    Merke: Bei dem “ob” der Arbeitszeitverkürzung hat im Zweifel Antoinette den Vorrang, bei dem “wie” der neuen Verteilung dagegen Arbeitgeber Robespierre (vergleiche dazu die nächste Folge).

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Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug