Hans-Gottlob-Ruehle.de
Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 328: Arbeitszeit – aktuelle Entwicklungen VIII

Frage:

Wie lange darf nun ein Arbeitnehmer beschäftigt werden und was geschieht in Notfällen? Bin ich verpflichtet, meine Arbeit bei der Erreichung der Höchstarbeitszeit abzubrechen und nach Hause zu gehen? Kann der Arbeitgeber bestraft werden? Was ist, wenn ich noch ein Zweitarbeitsverhältnis nebenher durchführe?

Der Fall:

    Gustav Freitag beschäftigt in seiner Eisengießerei den Gießer Gustav Klimt und den Meister Isaac Singer. Der Guß für einen wichtigen Terminauftrag mißlingt am Freitag. Um eine hohe Konventionalstrafe zu vermeiden, muß der Guß unbedingt von Klimt und Singer am Samstag wiederholt werden. Beide haben aber schon 50 Arbeitsstunden von Montag bis Freitag geleistet. Dürfen sie am Samstag arbeiten?
    Charles Chaplin stellt Louis de Funès für seinen Mausefallenhandel ein. Aufgrund des Klimawandels hat sich eine prächtige Mäuseplage entwickelt. Das Geschäft boomt. Wegen des großen Andrangs soll Louis de Funes täglich von 6 Uhr morgens bis 20 Uhr arbeiten bei 2 Pausen à 30 Minuten. Die reine Arbeitszeit beträgt 13 Stunden. Louis stöhnt, da er sich nach seiner Geliebten Rosinante sehnt. Muß er bleiben?

Die Lösung:

1. Höchstarbeitszeit

    Die Arbeitszeit der Arbeitnehmer ist in § 3 ArbZG geregelt. Danach darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden dann verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
    Diese gesetzliche Regelung bedeutet, daß der Gesetzgeber noch von einer 6-Tage-Woche ausgeht. Bei 8 Arbeitsstunden pro Tag bedeutet dies 48 Arbeitsstunden pro Woche. Dies ist die gesetzlich vorgesehene Vollarbeitszeit.
    Der Arbeitnehmer darf jedoch generell nicht mehr als 8 Stunden pro Arbeitstag arbeiten. Eine Ausnahme sieht das Gesetz vor. Danach kann bis zu 10 Stunden pro Arbeitstag gearbeitet werden, wenn innerhalb eines halben Jahres an anderer Stelle so wenig gearbeitet wird, daß 48 Wochenarbeitsstunden im Durchschnitt erreicht werden.
    Diese Ausnahmeregelung bedeutet, daß in Ausnahmefällen bis zu 60 Stunden pro Woche an 6 Arbeitstagen gearbeitet werden darf. Andererseits muß dann an anderen Tagen deutlich weniger als 8 Stunden gearbeitet werden, um den Ausgleich innerhalb von 6 Monaten zu erreichen.
    Gustav Freitag kann also die Gießer Klimt und Singer ausnahmsweise auch am Samstag einsetzen bis zu maximal 10 Stunden. Da diese dann 60 Stunden in der Gesamtwoche gearbeitet haben, muß er allerdings an anderen Wochen einen Ausgleich schaffen.
    Achtung: Der Gesetzgeber hat jedoch strikt verboten, daß über 10 Stunden am Tag hinaus gearbeitet wird. Dieses Verbot darf vom Arbeitgeber nicht gebrochen werden!

2. Mitbestimmung des Betriebsrats

    Beachte: Bei allen Arbeitszeitverlängerungen muß der Betriebsrat vor der Arbeitszeitverlängerung angehört werden und der Verlängerung zustimmen. Andernfalls darf der Arbeitgeber diese Arbeitszeitverlängerung nicht durchführen.

3. Überstundenzuschläge?

    Weiter ist zu beachten, daß die Überschreitung der tariflichen und vertraglichen Wochenarbeitszeit bzw. der gesetzlichen Normalarbeitszeit nicht dazu führt, daß automatisch Mehrarbeitszuschläge bzw. Überstundenzuschläge gezahlt werden. Nach dem Gesetz kann bis zu 60 Stunden pro Woche gearbeitet werden, ohne daß diese Arbeit gesetzlich zuschlagspflichtig wäre. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Tarifvertrag gilt oder wenn Überstundenzuschläge im Arbeitsvertrag vereinbart wurden.

4. Ordnungsgeld/Bestrafung

    Diese gesetzliche Regelung bedeutet auch, daß der Arbeitgeber Charles Chaplin den Mitarbeiter Louis de Funès nicht mit 13 Stunden pro Tag beschäftigen darf, selbst wenn die Geschäfte gut laufen. Der Arbeitgeber Chaplin müßte mit einem Ordnungsgeld oder gar einer Bestrafung rechnen.
    Diese Regelung ist nicht unbillig. Arbeitnehmer Chaplin steht es frei, für die zusätzlich anfallende Arbeit und die guten Geschäfte weitere Arbeitnehmer einzustellen und so Arbeitslose zu beschäftigen, statt vorhandene Mitarbeiter über Gebühr zu strapazieren.

5. Keine Arbeitsverpflichtung

    Das Arbeitszeitgesetz enthält zwar den gesetzlichen Rahmen für die Höchstarbeitszeit von einzelnen Werktagen bzw. in der gesamten Woche. Im Gesetz selbst ist jedoch keine Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers enthalten. Über die Höhe der individuellen Arbeitszeit muß zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden. Dies gilt sowohl für die Zahl der Arbeitsstunden, als auch für die Zahl der Werktage in der Woche.
    Der Arbeitsumfang des Vollzeitarbeitnehmers kann allerdings auch in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt sein. Dies gilt auch für Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit.
    Achtung: Sollte der Arbeitgeber Charles Chaplin den Mitarbeiter Louis de Funès länger als 10 Stunden pro Tag beschäftigen, so handelt Chaplin nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG ordnungswidrig. Für diese Ordnungswidrigkeit muß er mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro rechnen.
    Sollte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag eine Arbeitszeit über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit hinaus vereinbaren, also mehr als 10 Stunden pro Arbeitstag, so ist diese Vereinbarung nach § 134 BGB rechtsunwirksam. Der Arbeitnehmer braucht der Arbeitsaufforderung des Arbeitgebers insoweit nicht nachzukommen. Der Arbeitgeber hat weder das Recht zur Abmahnung, noch zur Kündigung.
    Arbeitet der Arbeitnehmer dagegen über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit hinaus, so erbringt er zwar eine Arbeitsleistung, zu der er nicht verpflichtet, letztlich auch nicht berechtigt war. Gleichwohl wird der Arbeitgeber nicht von der Gegenleistung befreit. Der Arbeitnehmer erlangt deshalb insoweit gleichwohl einen Vergütungsanspruch. Allerdings hat der Arbeitnehmer ohne entsprechende vertragliche oder tarifliche Regelung keinen Anspruch auf einen Überstundenzuschlag.

6. Tarifvorrang/höhere Arbeitszeit

    In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in Betriebsvereinbarungen ist es nach § 12 möglich, abweichend von § 3 Arbeitszeitgesetz die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich auch ohne Ausgleich binnen 6 Monaten zu verlängern. Das gilt insbesondere dann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig Arbeitsbereitschaft fällt.

>> Nächste Folge
<< Zurück zur Übersicht

 

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
Linkverweise ohne Einschränkung/Begrenzung. Bitte kopieren Sie dazu die URL aus der Browserzeile.
Wörtliche Textzitate: Ohne Rücksprache bis 2 Absätze aus bis zu 10 Folgen jew. mit Linkverweis. Weitergehende Textübernahmen nur mit schriftlicher Genehmigung.
Wichtiger Hinweis: Bitte keine e-mails mit konkreten Rechtsfragen einsenden, da diese nicht beantwortet werden können.
 

Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

STARTSEITE >>

Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug