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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 312: Überlassung von Büropersonal für den Betriebsrat

Frage:

    Muß ein Arbeitgeber dem Betriebsrat auch noch Personal zur Verfügung stellen, wenn der das Betriebsratsbüro mit Computern ausgestattet hat?

Der Fall:

    Betriebsrat Ben Gurion verlangt vom Arbeitgeber Adolf von Knigge für die Betriebsratstätigkeit eine vollzeitbeschäftigte Bürokraft, deren Kosten der Arbeitgeber zu tragen habe. Ben Gurion beruft sich darauf, daß pro Jahr ca. 50 Betriebsratssitzungen und ca. 30 Betriebsausschußsitzungen stattfinden, dazu Sondersitzungen, Gespräche mit der Geschäftsleitung, Betriebsversammlungen. Dazu sind viele Protokolle und Einladungen zu schreiben nebst dem entsprechenden Briefverkehr.
    Arbeitgeber von Knigge beruft sich darauf, daß der Betriebsrat mit den PCs die anfallenden Büroarbeiten selbst erledigen könne.

Die Lösung:

1. Erforderliche Sachmittel

    Nach § 40 Betriebsverfassungsgesetz muß der Arbeitgeber dem Betriebsrat für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung stellen, insbesondere
    – ausreichende Räumlichkeiten,
    – Sachmittel, Büromaterial,
    – Informations- und Kommunikationstechnik,
    – Büropersonal.

2. Berechtigte Interessen des Arbeitgebers

    Bei der Entscheidung darüber, wie der Betriebsrat seine Tätigkeit durchführt, ist der Betriebsrat zunächst im Rahmen des billigen Ermessens allein entscheidungsbefugt. Allerdings muß er den berechtigten Belangen des Arbeitgebers Rechnung tragen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die erforderlichen Kosten. Diese müssen sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bewegen.

3. Anspruch auf Büropersonal

    Betriebsratsmitglieder sind grundsätzlich nicht verpflichtet, sämtliche Bürotätigkeiten selbst zu erledigen. Der Betriebsrat kann zur Erledigung dieser Ausgaben, von Schreibarbeiten, verwaltungstechnischen Arbeiten etc. die Überlassung einer Bürokraft vom Arbeitgeber verlangen, soweit dies zur Erledigung der Betriebsratsarbeit erforderlich ist.
    Allerdings muß der Betriebsrat auch prüfen, inwieweit er einen Teil der Bürotätigkeit in zumutbarem Rahmen selbst ausführen kann. Dies folgt aus der Kostenminderungspflicht, die auch einem Betriebsrat obliegt.

4. Überlassung von Kommunikationstechnik.

    Dem Anspruch des Betriebsrats auf Stellung von Büropersonal steht nicht entgegen, daß Arbeitgeber Adolf von Knigge das Betriebsratsbüro mit Personalcomputern ausgestattet hat. § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz gewährt dem Betriebsrat einen Anspruch auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal und nicht wahlweise eines von beidem.
    Die technische Ausstattung des Betriebsratsbüros gewinnt allerdings Bedeutung bei der Ermessensentscheidung des Betriebsrats darüber, ob und in welchem Umfange er Büroarbeiten selbst durchführen kann. Soweit der Betriebsrat Arbeiten sowohl in zeitlicher wie in technischer Hinsicht in zumutbarer Weise selbst durchführen kann, muß er dies im Zweifel auch tun.
    Allerdings ist der Betriebsrat nicht verpflichtet, z.B. ein freigestelltes Betriebsratsmitglied im überwiegenden oder vollen Umfang seiner Arbeitszeit ausschließlich mit Schreibarbeiten zu beschäftigen.

5. Interessenabwägung

    Die Größe des Betriebsratsgremiums und die Menge der verschiedenen Ausschüsse alleine reichen nicht aus, um einen Anspruch des Betriebsrats auf eine vollzeitbeschäftigte Bürokraft zu begründen. Vielmehr ist die Frage, ob angesichts der anfallenden Büro-, Verwaltungs- und Schreibarbeiten eine vollzeitbeschäftigte Bürokraft für erforderlich gehalten werden darf. Im Streitfall muß der Betriebsrat den Umfang der anfallenden Arbeiten darlegen nach den Gesamtumständen zu beurteilen.
    Angesichts der Menge der Sitzungen, der zu schreibenden Tagesordnungen und Protokolle sowie des Schriftverkehrs, der im Zusammenhang mit diesen Sitzungen anfällt, könnte im vorliegenden Falle der Anspruch des Betriebsrats auf eine teilzeit beschäftigte Bürokraft begründet sein.

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Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug