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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 312: Überlassung von Büropersonal für den Betriebsrat
Frage:
Muß ein Arbeitgeber dem Betriebsrat auch noch Personal zur Verfügung stellen, wenn der das Betriebsratsbüro mit Computern ausgestattet hat?
Der Fall:
Betriebsrat Ben Gurion verlangt vom Arbeitgeber Adolf von Knigge für die Betriebsratstätigkeit eine vollzeitbeschäftigte Bürokraft, deren Kosten der Arbeitgeber zu tragen habe. Ben
Gurion beruft sich darauf, daß pro Jahr ca. 50 Betriebsratssitzungen und ca. 30 Betriebsausschußsitzungen stattfinden, dazu Sondersitzungen, Gespräche mit der Geschäftsleitung, Betriebsversammlungen. Dazu sind
viele Protokolle und Einladungen zu schreiben nebst dem entsprechenden Briefverkehr. Arbeitgeber von Knigge beruft sich darauf, daß der Betriebsrat mit den PCs die anfallenden Büroarbeiten selbst erledigen
könne.
Die Lösung:
1. Erforderliche Sachmittel
Nach § 40 Betriebsverfassungsgesetz muß der Arbeitgeber dem Betriebsrat für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung
stellen, insbesondere – ausreichende Räumlichkeiten, – Sachmittel, Büromaterial, – Informations- und Kommunikationstechnik, – Büropersonal.
2. Berechtigte Interessen des Arbeitgebers
Bei der Entscheidung darüber, wie der Betriebsrat seine Tätigkeit durchführt, ist der Betriebsrat zunächst im Rahmen des billigen Ermessens allein entscheidungsbefugt. Allerdings muß er
den berechtigten Belangen des Arbeitgebers Rechnung tragen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die erforderlichen Kosten. Diese müssen sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bewegen.
3. Anspruch auf Büropersonal
Betriebsratsmitglieder sind grundsätzlich nicht verpflichtet, sämtliche Bürotätigkeiten selbst zu erledigen. Der Betriebsrat kann zur Erledigung dieser Ausgaben, von Schreibarbeiten,
verwaltungstechnischen Arbeiten etc. die Überlassung einer Bürokraft vom Arbeitgeber verlangen, soweit dies zur Erledigung der Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Allerdings muß der Betriebsrat auch prüfen,
inwieweit er einen Teil der Bürotätigkeit in zumutbarem Rahmen selbst ausführen kann. Dies folgt aus der Kostenminderungspflicht, die auch einem Betriebsrat obliegt.
4. Überlassung von Kommunikationstechnik.
Dem Anspruch des Betriebsrats auf Stellung von Büropersonal steht nicht entgegen, daß Arbeitgeber Adolf von Knigge das Betriebsratsbüro mit Personalcomputern ausgestattet hat. § 40 Abs.
2 Betriebsverfassungsgesetz gewährt dem Betriebsrat einen Anspruch auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal und nicht wahlweise eines von beidem. Die technische
Ausstattung des Betriebsratsbüros gewinnt allerdings Bedeutung bei der Ermessensentscheidung des Betriebsrats darüber, ob und in welchem Umfange er Büroarbeiten selbst durchführen kann. Soweit der Betriebsrat
Arbeiten sowohl in zeitlicher wie in technischer Hinsicht in zumutbarer Weise selbst durchführen kann, muß er dies im Zweifel auch tun. Allerdings ist der Betriebsrat nicht verpflichtet, z.B. ein
freigestelltes Betriebsratsmitglied im überwiegenden oder vollen Umfang seiner Arbeitszeit ausschließlich mit Schreibarbeiten zu beschäftigen.
5. Interessenabwägung
Die Größe des Betriebsratsgremiums und die Menge der verschiedenen Ausschüsse alleine reichen nicht aus, um einen Anspruch des Betriebsrats auf eine vollzeitbeschäftigte Bürokraft zu
begründen. Vielmehr ist die Frage, ob angesichts der anfallenden Büro-, Verwaltungs- und Schreibarbeiten eine vollzeitbeschäftigte Bürokraft für erforderlich gehalten werden darf. Im Streitfall muß der
Betriebsrat den Umfang der anfallenden Arbeiten darlegen nach den Gesamtumständen zu beurteilen. Angesichts der Menge der Sitzungen, der zu schreibenden Tagesordnungen und Protokolle sowie des
Schriftverkehrs, der im Zusammenhang mit diesen Sitzungen anfällt, könnte im vorliegenden Falle der Anspruch des Betriebsrats auf eine teilzeit beschäftigte Bürokraft begründet sein.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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