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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 155: Neuer Abfindungsanspruch VI
Der Fall:
Arbeitgeberin Callas hat die Mitarbeiterin Jackie betriebsbedingt mit Abfindungsangebot gekündigt. Jackie erhebt keine Kündigungsfeststellungsklage,
sondern eine Weiterbeschäftigungsklage für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist. Sie will über eine höhere Abfindung bei Gericht verhandeln. Gelingt dies nicht, will sie die Klage zurücknehmen und die
gesetzlich bestimmte Abfindung kassieren. Außerdem macht sie geltend, daß die Kündigungsfrist von Callas nicht eingehalten ist. Arbeitgeberin Callas hat auch ihren Buchhalter Onassis betriebsbedingt mit
Abfindungsangebot gekündigt. Dieser hat nicht geklagt und das Abfindungsangebot akzeptiert. Noch vor Ablauf der Kündigungsfrist erfährt Callas von dem Verhältnis des Onassis mit der feschen Jackie. Das empört
sie. Callas kündigt Onassis noch vor Ablauf der Kündigungsfrist außerordentlich fristlos. Sie meint, daß damit auch ihr Abfindungsangebot aus der ordentlichen Kündigung entfallen sei.
Die Lösung
1. Andere Klage - doppeltes Spiel?
Kaum ist das Gesetz in der Welt, gibt es auch schon “kluge” Ratgeber, die dem Arbeitnehmer vorschlagen, einerseits das Angebot nach § 1 a KSchG
anzunehmen, andererseits mittels einer Klage zu versuchen, diesen Abfindungsbetrag bei Gericht zu erhöhen. Es wird die Meinung vertreten, daß bei Scheitern dieser Verhandlung es problemlos möglich sei, diese
Klage zurückzunehmen, ohne den Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG zu gefährden. Nach § 269 ZPO sei nämlich bei einer Klagerücknahme der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen. Dieser Meinung und
dieser Taktik ist nicht zu folgen. Dies gilt auch dann, wenn Arbeitnehmerin Jackie statt einer Kündigungsfeststellungsklage nur eine Entgeltzahlungs- oder Weiterbeschäftigungsklage erhoben hat für die Zeit nach
Ablauf der Kündigungsfrist mit der Begründung, daß die Kündigung unwirksam wäre. Nach Sinn und Zweck des § 1 a Absatz 1 KSchG setzt die gesetzlich geregelte Abfindungslösung nach dem Willen des Gesetzgebers
voraus, daß der Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen Klageerhebung oder Inanspruchnahme der Abfindung besitzt. Dieses Wahlrecht ist alternativ. Macht die Arbeitnehmerin die Jackie die Unwirksamkeit der Kündigung
geltend, so kommt es letztlich nicht auf die Art der Klageerhebung an. Sie hat vielmehr gegen Sinn und Zweck des § 1 a Absatz 1 KSchG mit der Klageerhebung verstoßen. Damit ist eine Abfindungsvereinbarung nach
dieser Vorschrift nicht zustandegekommen. Die “schlauen” Ratgeber berufen sich zwar auf § 269 Abs. 3 ZPO. Diese Vorschrift ist jedoch rein prozeßrechtlich zu sehen. Materiellrechtlich ist der
Abfindungsanspruch durch Klageerhebung gescheitert. Die Klagerücknahme führt nicht zu einer Wiederbelebung oder Auferstehung des Abfindungsanspruchs nach § 1 a Absatz 1 KSchG. Dies ergibt sich weder aus dem
Wortlaut noch aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Es ist deshalb der Arbeitnehmerin Jackie gründlich davon abzuraten, diesen Weg zu beschreiten, wenn sie tatsächlich die angebotene Abfindung erhalten will.
Folgt sie dem schlechten Rat, klagt und nimmt später die Klage zurück, so hat sie gar nichts: Weder Arbeitsverhältnis, noch Abfindung.
2. Kündigungsfrist
Anders kann es sich verhalten, wenn mit der betriebsbedingten Kündigung die zwingende Mindestkündigungsfrist nicht eingehalten ist. Sofern die
Arbeitnehmerin Jackie nicht die Rechtswirksamkeit der Kündigung per Klage anzweifelt, sondern nur Klage auf Einhaltung der Kündigungsfrist erhebt, verstößt sie meines Erachtens weder gegen den Wortlaut, noch
gegen den Sinn und Zweck des § 1 a Absatz 1 KSchG. Arbeitgeberin Callas ist auch bei rechtswirksamer Kündigung verpflichtet, die vom Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag bestimmte Mindestkündigungsfrist
einzuhalten. Soweit Arbeitnehmerin Jackie darauf besteht, greift sie die Kündigung an sich nicht an. Sie macht nur ihr Recht auf eine ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend. Die
Arbeitnehmerin ist auch deshalb auf die Einhaltung der zwingenden Kündigungsfrist angewiesen, weil sie sonst damit rechnen muß, daß die Arbeitsverwaltung insoweit einen Ruhenstatbestand für die Zahlung von
Arbeitslosengeld nach § 143 a SGB III annimmt. Auch im Rahmen des § 1 a KSchG ist Arbeitnehmerin Jackie nicht verpflichtet, eine falsche Kündigungsfrist und die damit evtl. verbundenen Nachteile beim
Arbeitslosengeldbezug in Kauf zu nehmen. Aus diesem Grunde wäre meines Erachtens eine Klage allein auf Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist für das Zustandekommen des Abfindungsanspruches unschädlich.
Achtung: Diese Frage ist noch nicht durch die Gerichte geklärt und daher streitig.
3. Fristlose Kündigung
Die vorzeitige fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Onassis braucht dieser nicht klaglos hinnehmen. Er hat ein Recht darauf, die fristlose
Kündigung, die mit der betriebsbedingten Kündigung nicht im Zusammenhang steht, gerichtlich überprüfen zu lassen. Sofern diese fristlose Kündigung rechtsunwirksam ist, wäre das Arbeitsverhältnis durch die zuvor
ausgesprochene ordentliche Kündigung mit der entsprechenden Kündigungsfrist beendet worden. Arbeitnehmer Onassis hat dann einen Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG.
4. Entstehen des Abfindungsanspruches
Der Abfindungsanspruch des § 1 Absatz 1 KSchG entsteht erst mit Ablauf der in der Kündigungserklärung angegebenen Kündigungsfrist. Dabei spielt es
zunächst keine Rolle, ob diese Kündigungsfrist rechtlich zu kurz ist, oder ob sie über die verbindliche Mindestkündigungsfrist hinausgeht. Der Abfindungsanspruch entsteht jeweils mit dem Ablauf der
Kündigungsfrist. Etwas anderes gilt dann, wenn die Arbeitnehmerin gegen eine zu kurze Kündigungsfrist klagt und gerichtlich die richtige Kündigungsfrist festgestellt wird. In diesem Falle würde der
Abfindungsanspruch ausnahmsweise erst mit Ablauf der gerichtlich festgestellten richtigen Kündigungsfrist entstehen. Sofern die Arbeitnehmerin aber die zu kurze Kündigungsfrist akzeptiert, entsteht der Anspruch
entsprechend früher.
5. Vorzeitige Beendigung
Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der im Kündigungsschreiben angegebenen Kündigungsfrist, so entsteht kein Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG. Das
Arbeitsverhältnis könnte vor Ablauf der Kündigungsfrist z.B. durch eine rechtswirksame fristlose Kündigung, aber auch durch Tod oder Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder durch einen vorgezogenen
Auflösungsvertrag enden. Da der Abfindungsanspruch nach § 1 a Absatz 1 KSchG erst mit Ablauf der Kündigungsfrist entsteht, ist wegen Nichterreichung der Kündigungsfrist auch kein Abfindungsanspruch vorhanden.
Ein Abfindungsanspruch würde in diesen Fällen nur dann entstehen, wenn er zusätzlich rechtsgeschäftlich vereinbart worden ist.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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