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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 140: Hilfe Kündigung - Die Abwicklung der Restansprüche
Der Fall:
Die gekündigten Arbeitnehmer Friedrich Schiller und Annette von Droste-Hülshoff wollen bei dem herzlosen Arbeitgeber Gottlob nicht weiterarbeiten. Sie
wollen aber wenigstens eine ordnungsgemäße Abwicklung ihrer Restansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sicherstellen. An was ist zu denken?
Die Lösung
1. Schlußabrechnung
Für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer empfiehlt es sich, am Ende des Arbeitsverhältnisses eine Schlußabrechnung vorzunehmen, in der sämtliche noch offenen
Vergütungsansprüche geregelt werden. Dazu gehören dann auch andere Ansprüche, wie Auslagen, Schadenersatzansprüche und der Austausch von Gegenständen, die sich im Eigentum des Vertragspartners befinden,
Resturlaub. Wenn alles geregelt ist, können die Parteien zur Sicherheit eine Abgeltungsklausel vereinbaren: Damit sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung,
gleich aus welchem Rechtsgrund, bekannter oder unbekannter Art erledigt.
2. Resturlaub
Der Resturlaub sollte innerhalb der Kündigungsfrist vom Arbeitgeber gewährt und angeordnet werden. Es ist wichtig, möglichst einvernehmlich
festzustellen, wie hoch der Resturlaubsanspruch ist. Wird dieser bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gewährt, so ist dieses Problem gelöst.
3. Urlaubsabgeltung
Manchmal wird die Gewährung von Urlaub vergessen, manchmal ist auch aus betrieblichen Gründen eine Urlaubsgewährung nicht wünschenswert. Dies gilt vor
allem dann, wenn Abschlußarbeiten oder Übergabetätigkeiten noch zu verrichten sind. Wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Resturlaub vorhanden ist, muß dieser gem. § 7 Abs. 4
Bundesurlaubsgesetz vom Arbeitgeber in Geld abgegolten werden. Die eigentliche Freizeitgewährung ist wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich, aber die Zahlung des Entgeltes. Dieses
Entgelt muß dann mit der Schlußabrechnung vom Arbeitgeber abgerechnet und dem Arbeitnehmer ausgezahlt werden.
4. Überstunden
Etwaige Überstundenansprüche sind spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Da mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein
Freizeitausgleich für Überstunden nicht mehr möglich ist, müssen auch Überstunden zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgerechnet und ausgezahlt werden. Achtung: Im Streitfall muß der
Arbeitnehmer jede einzelne Überstunde im Prozess darlegen und beweisen. Das kann sehr schwierig sein.
5. Fahrtkostenersatz, Auslagenersatz
Gerade dann, wenn der Arbeitnehmer im Zuge seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber finanziell in Vorleistung getreten ist, stehen dem Arbeitnehmer aus dem
Auftragsverhältnis Ausgleichsansprüche zu. Diese Auslagenersatzansprüche, Aufwendungen wie auch vereinbarter Fahrtkostenersatz wird manchmal bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vergessen. Es ist jedoch
schwierig und ärgerlich, wenn die Ansprüche dann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ausgleich sämtlicher Ansprüche noch geltend gemacht werden. Wichtig ist es deshalb, an diese Ansprüche zu denken.
6. Schadenersatz
Im Arbeitsverhältnis kann durch schuldhaftes Verhalten einen Schadensersatzanspruch sowohl beim Arbeitnehmer wie auch beim Arbeitgeber entstehen. Zumeist
wird der Schadensersatzanspruch während des Arbeitsverhältnisses nicht geltend gemacht, um das Vertrauensverhältnis nicht zu stören und um eine Kündigung nicht zu provozieren. Beabsichtigt eine
Arbeitsvertragspartei generell, gegen den Vertragspartner Schadenersatz geltend zu machen, so empfiehlt es sich dringend, diese Schadensersatzansprüche ebenfalls im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
schriftlich, beziffert geltend zu machen und den Rechtsgrund dafür zu benennen. Je länger das Arbeitsverhältnis beendet ist, desto mehr Probleme stehen bei der Geltendmachung von nachträglichen
Schadensersatzansprüche. Durch Zeitablauf entstehen insbesondere auch Beweisschwierigkeiten bei einem späteren arbeitsgerichtlichen Verfahren.
7. Darlehen / Vorschüsse
Immer wieder gewährt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern aus verschiedenen Gründen ein Darlehen oder Vorschüsse auf die Lohnleistung. Auch diese Ansprüche
müssen mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglichst geltend gemacht und abgerechnet werden. Umgekehrt gilt dies ebenfalls, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Darlehn gegeben haben sollte.
Ausnahmen bestehen nur dann, wenn ein schriftlicher Darlehensvertrag existiert und der Rückzahlungsmodus für das Darlehen unabhängig von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt ist. In diesem Falle geht
die Regelung im Darlehensvertrag stets vor.
>> Nächste Folge: Hilfe Kündigung - Freistellung, Ausschlußfrist, Ausgleichsquittung
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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