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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 140: Hilfe Kündigung - Die Abwicklung der Restansprüche

Der Fall:

    Die gekündigten Arbeitnehmer Friedrich Schiller und Annette von Droste-Hülshoff wollen bei dem herzlosen Arbeitgeber Gottlob nicht weiterarbeiten. Sie wollen aber wenigstens eine ordnungsgemäße Abwicklung ihrer Restansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sicherstellen. An was ist zu denken?

Die Lösung

1. Schlußabrechnung

    Für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer empfiehlt es sich, am Ende des Arbeitsverhältnisses eine Schlußabrechnung vorzunehmen, in der sämtliche noch offenen Vergütungsansprüche geregelt werden. Dazu gehören dann auch andere Ansprüche, wie Auslagen, Schadenersatzansprüche und der Austausch von Gegenständen, die sich im Eigentum des Vertragspartners befinden, Resturlaub.
    Wenn alles geregelt ist, können die Parteien zur Sicherheit eine Abgeltungsklausel vereinbaren:
    Damit sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, bekannter oder unbekannter Art erledigt.

2. Resturlaub

    Der Resturlaub sollte innerhalb der Kündigungsfrist vom Arbeitgeber gewährt und angeordnet werden. Es ist wichtig, möglichst einvernehmlich festzustellen, wie hoch der Resturlaubsanspruch ist. Wird dieser bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gewährt, so ist dieses Problem gelöst.

3. Urlaubsabgeltung

    Manchmal wird die Gewährung von Urlaub vergessen, manchmal ist auch aus betrieblichen Gründen eine Urlaubsgewährung nicht wünschenswert. Dies gilt vor allem dann, wenn Abschlußarbeiten oder Übergabetätigkeiten noch zu verrichten sind.
    Wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Resturlaub vorhanden ist, muß dieser gem. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz vom Arbeitgeber in Geld abgegolten werden. Die eigentliche Freizeitgewährung ist wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich, aber die Zahlung des Entgeltes. Dieses Entgelt muß dann mit der Schlußabrechnung vom Arbeitgeber abgerechnet und dem Arbeitnehmer ausgezahlt werden.

4. Überstunden

    Etwaige Überstundenansprüche sind spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Da mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Freizeitausgleich für Überstunden nicht mehr möglich ist, müssen auch Überstunden zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgerechnet und ausgezahlt werden.
    Achtung: Im Streitfall muß der Arbeitnehmer jede einzelne Überstunde im Prozess darlegen und beweisen. Das kann sehr schwierig sein.

5. Fahrtkostenersatz, Auslagenersatz

    Gerade dann, wenn der Arbeitnehmer im Zuge seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber finanziell in Vorleistung getreten ist, stehen dem Arbeitnehmer aus dem Auftragsverhältnis Ausgleichsansprüche zu. Diese Auslagenersatzansprüche, Aufwendungen wie auch vereinbarter Fahrtkostenersatz wird manchmal bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vergessen. Es ist jedoch schwierig und ärgerlich, wenn die Ansprüche dann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ausgleich sämtlicher Ansprüche noch geltend gemacht werden. Wichtig ist es deshalb, an diese Ansprüche zu denken.

6. Schadenersatz

    Im Arbeitsverhältnis kann durch schuldhaftes Verhalten einen Schadensersatzanspruch sowohl beim Arbeitnehmer wie auch beim Arbeitgeber entstehen. Zumeist wird der Schadensersatzanspruch während des Arbeitsverhältnisses nicht geltend gemacht, um das Vertrauensverhältnis nicht zu stören und um eine Kündigung nicht zu provozieren.
    Beabsichtigt eine Arbeitsvertragspartei generell, gegen den Vertragspartner Schadenersatz geltend zu machen, so empfiehlt es sich dringend, diese Schadensersatzansprüche ebenfalls im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich, beziffert geltend zu machen und den Rechtsgrund dafür zu benennen.
    Je länger das Arbeitsverhältnis beendet ist, desto mehr Probleme stehen bei der Geltendmachung von nachträglichen Schadensersatzansprüche. Durch Zeitablauf entstehen insbesondere auch Beweisschwierigkeiten bei einem späteren arbeitsgerichtlichen Verfahren.

7. Darlehen / Vorschüsse

    Immer wieder gewährt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern aus verschiedenen Gründen ein Darlehen oder Vorschüsse auf die Lohnleistung. Auch diese Ansprüche müssen mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglichst geltend gemacht und abgerechnet werden.
    Umgekehrt gilt dies ebenfalls, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Darlehn gegeben haben sollte.
    Ausnahmen bestehen nur dann, wenn ein schriftlicher Darlehensvertrag existiert und der Rückzahlungsmodus für das Darlehen unabhängig von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt ist. In diesem Falle geht die Regelung im Darlehensvertrag stets vor.

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Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug