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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 132: Hilfe Kündigung - Kündigungsschutzgesetz II

Der Fall:

    Der furiose Arbeitgeber Gottlob wirft die Arbeitnehmerin Richarda Huch aus dem Arbeitsverhältnis. Den Grund für die Kündigung will er nicht nennen.
    Den Arbeitnehmer Friedrich Schiller kündigt er wegen Wirtschaftsspionage in 2 leichteren Fällen ordentlich. Die gemütskranke Caroline von Günterode wird wegen viel zu häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten gekündigt. Der fromme Paul Gerhard kommt mit einer betriebsbedingten Kündigung unter die Räder.
    Alle Arbeitnehmer gehen zum Arbeitsgericht, berufen sich auf das Kündigungsschutzgesetz und halten die Kündigung für unwirksam.

Die Lösung

4. Betriebsbedingte Kündigung

    Die betriebsbedingte Kündigung setzt den Wegfall des Arbeitsplatzes voraus. Dafür können inner- oder außerbetriebliche Gründe maßgeblich sein.
    Innerbetriebliche Gründe: Rationalisierung, Umstrukturierung, Kostensparung, Einstellung der Produktion aus Altersgründen.
    Außerbetriebliche Gründe: Umsatzrückgang, Absatzprobleme, Rezession, starke Konkurrenz.

5. Sozialauswahl

    § 1 Abs. 3 KSchG fordert vom Arbeitgeber im Falle der betriebsbedingten Kündigung die Vornahme einer besonderen Sozialauswahl. Die maßgeblichen Schutzaspekte sind dabei eine lange Betriebszugehörigkeit, ein hohes Lebensalter und hohe Unterhaltsverpflichtungen.
    Der Arbeitgeber muß zunächst die Gruppe der vergleichbaren Arbeitnehmer bilden. Vergleichbar sind alle im wesentlichen austauschbare Arbeitnehmer, z.B. Anlernarbeiter untereinander, bestimmte Facharbeiter untereinander, Meister untereinander, Kaufleute bestimmter Ausbildungsrichtungen untereinander etc. Innerhalb dieser Vergleichsgruppe muß dann generell der jüngere Arbeitnehmer, der kürzer beschäftigt ist und ggf. keine Unterhaltsverpflichtungen hat, zuerst gehen.
    Ausnahmsweise läßt die Rechtsprechung die Kündigung älterer Arbeitnehmer dann zu, wenn ein gedeihlicher Altersaufbau im Betrieb gefährdet ist.

6. Verhaltensbedingte Kündigung

    Die verhaltensbedingte Kündigung kann dann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen in besonders grober Weise verletzt. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber bestimmte Arten von Vertragsverletzungen bereits mehrfach abgemahnt hat und eine Besserung nicht eingetreten ist. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Vertragsverletzung so schwerwiegend ist, daß eine Abmahnung vom verständig denkenden Arbeitnehmer nicht mehr erwartet werden darf.
    Abmahnungen können schriftlich oder mündlich erfolgen. Wichtig ist, daß Abmahnungen sachlich richtig sind.
    Zu den Vertragsverletzungen gehören z.B. Schlechtarbeit, Arbeitsbummelei, strafbare Handlungen, Mobbing, grob fahrlässige Verursachung von Schäden im Wiederholungsfall, ständige Verstöße gegen Betriebsvereinbarungen, gegen die Pünktlichkeit, die Umgangsformen, Störung des Betriebsfriedens etc.

7. Personenbedingte Kündigung

    Darunter fällt insbesondere die Kündigung wegen Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit. Die Krankheitskündigung ist jedoch nur dann zulässig, wenn neben erheblichen Krankheitszeiten in der Vergangenheit auch in der Zukunft mit weiteren erheblichen Krankheitszeiten zu rechnen ist: negative Prognose.
    Durch diese Krankheitszeiten müssen erhebliche betriebliche Störungen verursacht worden sein. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Je länger der Arbeitnehmer beschäftigt ist und je länger der durch Krankheit nicht gestörte Bestand des Arbeitsverhältnisses dauerte, umso mehr und längere Krankheitszeiten sind dem Arbeitgeber zuzumuten.
    Beispiel: Wer nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit mit über 50 Lebensjahren häufiger krank ist, kann wesentlich schwerer gekündigt werden, als ein Jungarbeitnehmer, der schon nach der Probezeit erhebliche Krankheitszeiten aufzuweisen hat.
    Achtung: Entscheidend ist aber immer die negative Zukunftsprognose. Niemand wird wegen Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit bestraft!

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Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug