|
|
|
Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
|
|
|
|
|
Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
|
|
|
|
Folge 132: Hilfe Kündigung - Kündigungsschutzgesetz II
Der Fall:
Der furiose Arbeitgeber Gottlob wirft die Arbeitnehmerin Richarda Huch aus dem Arbeitsverhältnis. Den Grund für die Kündigung will er nicht nennen.
Den Arbeitnehmer Friedrich Schiller kündigt er wegen Wirtschaftsspionage in 2 leichteren Fällen ordentlich. Die gemütskranke Caroline von Günterode wird wegen viel zu häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten
gekündigt. Der fromme Paul Gerhard kommt mit einer betriebsbedingten Kündigung unter die Räder. Alle Arbeitnehmer gehen zum Arbeitsgericht, berufen sich auf das Kündigungsschutzgesetz und halten die Kündigung
für unwirksam.
Die Lösung
4. Betriebsbedingte Kündigung
Die betriebsbedingte Kündigung setzt den Wegfall des Arbeitsplatzes voraus. Dafür können inner- oder außerbetriebliche Gründe maßgeblich sein.
Innerbetriebliche Gründe: Rationalisierung, Umstrukturierung, Kostensparung, Einstellung der Produktion aus Altersgründen. Außerbetriebliche Gründe: Umsatzrückgang, Absatzprobleme, Rezession, starke
Konkurrenz.
5. Sozialauswahl
§ 1 Abs. 3 KSchG fordert vom Arbeitgeber im Falle der betriebsbedingten Kündigung die Vornahme einer besonderen Sozialauswahl. Die maßgeblichen
Schutzaspekte sind dabei eine lange Betriebszugehörigkeit, ein hohes Lebensalter und hohe Unterhaltsverpflichtungen. Der Arbeitgeber muß zunächst die Gruppe der vergleichbaren Arbeitnehmer bilden.
Vergleichbar sind alle im wesentlichen austauschbare Arbeitnehmer, z.B. Anlernarbeiter untereinander, bestimmte Facharbeiter untereinander, Meister untereinander, Kaufleute bestimmter Ausbildungsrichtungen
untereinander etc. Innerhalb dieser Vergleichsgruppe muß dann generell der jüngere Arbeitnehmer, der kürzer beschäftigt ist und ggf. keine Unterhaltsverpflichtungen hat, zuerst gehen. Ausnahmsweise läßt die
Rechtsprechung die Kündigung älterer Arbeitnehmer dann zu, wenn ein gedeihlicher Altersaufbau im Betrieb gefährdet ist.
6. Verhaltensbedingte Kündigung
Die verhaltensbedingte Kündigung kann dann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen in besonders grober
Weise verletzt. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber bestimmte Arten von Vertragsverletzungen bereits mehrfach abgemahnt hat und eine Besserung nicht eingetreten ist. Dies kann auch dann der Fall sein,
wenn die Vertragsverletzung so schwerwiegend ist, daß eine Abmahnung vom verständig denkenden Arbeitnehmer nicht mehr erwartet werden darf. Abmahnungen können schriftlich oder mündlich erfolgen. Wichtig ist,
daß Abmahnungen sachlich richtig sind. Zu den Vertragsverletzungen gehören z.B. Schlechtarbeit, Arbeitsbummelei, strafbare Handlungen, Mobbing, grob fahrlässige Verursachung von Schäden im Wiederholungsfall,
ständige Verstöße gegen Betriebsvereinbarungen, gegen die Pünktlichkeit, die Umgangsformen, Störung des Betriebsfriedens etc.
7. Personenbedingte Kündigung
Darunter fällt insbesondere die Kündigung wegen Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit. Die Krankheitskündigung ist jedoch nur dann zulässig, wenn neben
erheblichen Krankheitszeiten in der Vergangenheit auch in der Zukunft mit weiteren erheblichen Krankheitszeiten zu rechnen ist: negative Prognose. Durch diese Krankheitszeiten müssen erhebliche betriebliche
Störungen verursacht worden sein. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Je länger der Arbeitnehmer beschäftigt ist und je länger der durch Krankheit nicht gestörte Bestand des Arbeitsverhältnisses
dauerte, umso mehr und längere Krankheitszeiten sind dem Arbeitgeber zuzumuten. Beispiel: Wer nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit mit über 50 Lebensjahren häufiger krank ist, kann wesentlich schwerer
gekündigt werden, als ein Jungarbeitnehmer, der schon nach der Probezeit erhebliche Krankheitszeiten aufzuweisen hat. Achtung: Entscheidend ist aber immer die negative Zukunftsprognose. Niemand wird wegen
Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit bestraft!
>> Nächste Folge: << Zurück zur Übersicht
|
|
|
|
Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle: Reine Linkverweise ohne Einschränkung/Begrenzung. Bitte kopieren Sie dazu die URL aus der Browserzeile.
Wörtliche Textzitate: Ohne Rücksprache bis 2 Absätze aus bis zu 10 Folgen jew. mit Linkverweis. Weitergehende Textübernahmen nur mit schriftlicher Genehmigung. Wichtiger Hinweis:
Bitte keine e-mails mit konkreten Rechtsfragen einsenden, da diese nicht beantwortet werden können.
|
Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
|
Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
|
|
|
|
|
|
Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
|
Folgenübersicht:
|
1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
|
|
|