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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 251: Ethik-Regeln XI – Einbeziehung Angehöriger / Ökoregeln / Internetregeln
Der Fall
Der Großinquisitor Konrad von Marburg beschäftigt in seinem Hospital neben der Elisabethkirche neben anderen Mitarbeitern die Krankenschwester Elisabeth von Thüringen. Er will auch die
Familienangehörigen in ein firmenkonformes Verhalten einbinden. Deshalb hat er eine Ethik-Richtlinie erlassen, wonach es Familienangehörigen untersagt ist, bei Konkurrenzunternehmen zu arbeiten, oder sich an
Wettbewerbsunternehmen gesellschaftsrechtlich oder aktienmäßig zu beteiligen. Elisabeth hat diese Richtlinie unterschrieben. Als ihr Ehemann Ludwig sein Hospital in Eisenach dem konkurrierenden
Arbeiter-Samariter-Bund übergab und sich mit 20 % am Gesellschaftskapital der Eisenacher Krankenhausbetriebe GmbH beteiligte, drohte Konrad von Marburg der Elisabeth die fristlose Kündigung an. Großinquisitor
Konrad legt auch großen Wert auf eine schöpfungsgerechte Ökologie. Deshalb hat er in seiner Ethik-Richtlinie weiterhin allen Bediensteten den Genuß von Fast-Food dienstlich und privat untersagt. Gestattet ist
nur der Kauf von Öko-Tomaten vom Hof Capelle aus Beltershausen. Zusätzlich ist jeder Mitarbeiter durch die Ethik-Richtlinie verpflichtet worden, in seinem Zimmer den Strom ausschließlich mit Solarzellen
herzustellen. Konrad stellt fest, daß die Krankenschwester Elisabeth in der Hospitalkantine Holland-Tomaten auspackte. In ihrer Dienstwohnung über der Sakristei der E-Kirche fehlten immer noch die
Solarzellen. Schließlich ertappte Konrad die Mitarbeiter Elisabeth und Hermann von Salza, wie sie im Fast-Food-Restaurant McBarbarossa einen Pruzzen-Burger aus dem Fleisch des fast ausgerotteten ostpreußischen
Elches verzehrten. Nun kündigte Konrad von Marburg das Arbeitsverhältnis und die Dienstwohnung über der Sakristei fristlos. Da Handy- und Internetnutzung für den Charakter schädlich ist, hat Konrad von
Marburg für alle Hospitalmitarbeiter in den Ethik-Richtlinien auch deren Privatnutzung im Dienst streng untersagt. Er erfaßt sämtliche Zielnummern und kontrolliert heftig. Junker Jörg als Betriebsrat will dabei
mitbestimmen.
Die Lösung
1. Familienangehörige
Manche Arbeitgeber versuchen in ihren Ethik-Richtlinien nicht nur die Mitarbeiter, sondern auch deren Familienangehörigen einzubeziehen und ihnen Verhaltenspflichten aufzuerlegen. Es ist
kein Ausnahmefall, daß Arbeitgeber Familienangehörigen z.B. höhere Positionen bei Mitbewerbern oder gar Gesellschaftsbeteiligungen untersagen, wenn dadurch Informationen an die Mitbewerber fließen können, bzw.
Geschäftsentscheidungen von Familienangehörigen mitgetragen werden. Selbst-Kündigungen erfolgen aus solchen Gründen. Auch wenn die Ethik-Richtlinie in diesem Punkt durch die Unterschrift von Elisabeth
Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden ist, beinhaltet die Richtlinie insoweit einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter. Das BGB hat Verträge zu Lasten Dritter generell untersagt. Dies gilt selbst dann,
wenn der belastete Familienangehörige keine Einwendungen erhebt. Der Arbeitsvertrag und das Direktionsrecht des Arbeitgebers Konrad von Marburg erstreckt sich alleine auf das Verhältnis mit Elisabeth von
Thüringen. Achtung: Möglich und sachlich gerechtfertigt wäre es allerdings, wenn Arbeitgeber Konrad der Mitarbeiterin Elisabeth untersagt, ihrem bei der Konkurrenz tätigen Ehemann Ludwig wichtige
Geschäftsinformationen weiterzugeben. Dem Arbeitgeber ist Recht darin zu geben, daß hier ein Interessenkonflikt vorliegt, der in jedem Falle unter Berücksichtigung der Interessen beider Seiten gelöst werden muß.
2. Mitbestimmung
Eine Mitbestimmung des Betriebsrats für solche unzulässigen Verträge zu Lasten Dritter besteht nicht. Eine entsprechende Betriebsvereinbarung wäre ebenfalls wegen Verstoßes gegen
zwingendes Bürgerliches Recht rechtsunwirksam. Außerdem hat der Betriebsrat keine Kompetenz zum Abschluß von Betriebsvereinbarungen über außenstehende Dritte. Er ist nur berufen zur Vertretung der Mitarbeiter im
Betrieb.
3. Ökologierichtlinien
Es ist grundsätzlich begrüßenswert, wenn ein Arbeitgeber im Rahmen von Ethik-Richtlinien die Mitarbeiter zu einem ökologisch vertretbaren Umgang mit den Ressourcen im Rahmen ihres
Arbeitsverhältnisses verpflichtet. Insoweit besteht auch ein Direktionsrecht des Arbeitgebers. Dieser kann darüber bestimmen, wie die Mitarbeiter in der Firma mit seinen Materialien, Vorräten und Gerätschaften
arbeiten. Er hat allerdings die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen. Da insoweit das Arbeitsverhalten der Mitarbeiter betroffen ist und nicht das Ordnungsverhalten, besteht auch kein
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der Frage, ob bzw. wie ökologisch gearbeitet wird.
3. Privatleben
Der Arbeitgeber kann jedoch die Mitarbeiter nicht per Direktionsrecht verpflichten, sich auch in ihrem Privatleben ökologisch zu verhalten bzw. zu wirtschaften. Welche Tomaten Elisabeth
einkauft und wie sie ihren Strom bezieht oder erzeugt, ist nicht Sache des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, im Rahmen von Ethik-Richtlinien missionarisch tätig zu sein und das von ihm als
richtig erkannte ethische Verhalten auch im Privatleben der Mitarbeiter zu erzwingen. Die Ethik-Richtlinien des Konrad von Marburg verstoßen insoweit gegen das Persönlichkeitsrecht der Elisabeth von Thüringen
und gegen ihr Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Artikel 2 Grundgesetz. Entsprechende Anweisungen oder Verträge sind rechtsunwirksam.
4. Handy- und Internetnutzung
Arbeitsvertraglich hat der Arbeitgeber das Recht, darüber zu bestimmen, ob oder inwieweit Mitarbeiter das betriebliche Internet, wie auch das betriebliche Telefon oder das betriebliche
Handy privat nutzen dürfen. Soweit der Arbeitgeber die dienstliche Nutzung von Internet oder Firmentelefon zur Gänze untersagt, besteht kein Mitbestimmungsrecht. Wenn der Arbeitgeber allerdings eine private
Nutzung jedenfalls zum Teil zuläßt, betrifft dies nicht das Arbeitsverhalten der Mitarbeiter, sondern die Ordnung des Betriebes. Aus diesem Grunde liegt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats vor. Ein
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist auch gegeben in Bezug auf die Kontrolle des Telefon- und Internetverhaltens der Mitarbeiter. Auch hier ist die Ordnung des Betriebes betroffen. Dies gilt insbesondere für
die Frage der Zielnummererfassung, der Kontrolle der einzelnen Festplatte etc. Dem Arbeitgeber Konrad ist dringend anzuraten, mit dem Betriebsrat Junker Jörg insoweit eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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