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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 248: Ethik-Regeln VIII – Verbot von Geschenken und Zuwendungen / Betriebsgeheimnisse
Der Fall
Arbeitgeber Lucky Luciano hat lange genug diverse Etablissements betrieben, um zu wissen, wie Auftragnehmer, Lieferanten, Kunden, Behörden etc. am besten geschmiert werden. Als Kenner
der Materie betreibt Lucky Luciano nunmehr auch einen großen Selbstbedienungs-Supermarkt mit einem Bewachungsunternehmen. Er meint, aus gutem Grund folgende Ethik-Richtlinie per Rundschreiben an alle
Mitarbeiter einführen zu müssen: „Es ist den Mitarbeitern nicht erlaubt, von Kunden, von Lieferanten, potentiellen Lieferanten und Kunden Geschenke und Zuwendungen anzunehmen, danach anzufragen, wenn Grund
zur Annahme besteht, daß diese Person dadurch Einfluß auf eine Geschäftsentscheidung nehmen kann. Auch im Bereich der Dienstleistung, z.B. dem Restaurant, dürfen vom Kunden keinerlei Zuwendungen angenommen
werden. Beispiele für Geschenke/Zuwendungen: Trinkgelder, kostenlose Waren, Lebensmittel, Essen, Alkoholika aller Art, Tickets für Sport- oder Unterhaltungsveranstaltungen, Schmiergelder in Form von Waren
oder Geld, abgelaufene Muster oder Waren, bezahlte Reisen und alle Arten von persönlichen Dienstleistungen, Gefälligkeiten etc. von Dritten. Sie haben zu beachten: Jedes Geschenk oder jede Zuwendung muß
unter Hinweis auf diese Richtlinie zurückgegeben werden. Sofern eine Rückgabe unmöglich ist, geht das Geschenk in das Eigentum des Arbeitgebers über. Jedes Angebot von Dritten wegen eines Geschenks oder einer
Zuwendung muß sofort dem Vorgesetzten gemeldet werden.“ Der generell sehr geradlinige Mitarbeiter Thomas Müntzer hält die Ethik-Richtlinie für stark überzogen. Er hat gerade beim Anliefern von Waren in der
Kirchengemeinde „Maria Regina“ einen silbernen Rosenkranz geschenkt bekommen zur Förderung seiner geplanten Walfahrt nach Santiago de Compostela. Er will den Rosenkranz weder an die Gemeinde, noch an Lucky
Luciano zurückgeben. Der Betriebsratsvorsitzende August Bebel meint, daß nach der Wertigkeit der Trinkgelder und Geschenke unterschieden werden müsse. Die üblichen Gelegenheitsgeschenke wie Feuerzeuge, Kulis,
Taschenkalender könne der Arbeitgeber nicht einfach verbieten. Jedenfalls besteht insoweit ein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. In der Ethik-Richtlinie regelt Arbeitgeber Lucky Luciano
außerdem das generelle Verbot zur Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.
Die Lösung
4. Verbot der Gelegenheitsgeschenke
Meines Erachtens bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, daß der Arbeitgeber generell alle Zuwendungen verbietet, auch sozial adäquate Gelegenheitsgeschenke. Andererseits kann
der Arbeitgeber auch zulassen, daß Mitarbeiter Gelegenheitsgeschenke bis zu einer gewissen Wertgrenze annehmen. Ein generelles Trinkgeldverbot wäre nur in den Branchen problematisch, in denen das Trinkgeld
traditionell als Teil des Lohnentgelts gilt bzw. gerechnet wird. Der Arbeitgeber ist der Geschäftsherr, für den der Mitarbeiter bezahlt arbeitet. Aus diesem Grunde kann der Arbeitgeber vertraglich über die
Erfüllung der Arbeitsleistung und über den Umgang der Mitarbeiter mit Kunden, Lieferanten etc. bestimmen. Dazu gehört auch, Geschenke jeglicher Art zu verbieten. Zum anderen kann nicht generell unterstellt
werden, daß die Annahme von Gelegenheitsgeschenken die Arbeitsleistung nicht beeinflussen könnte. Jeder Restaurantbesucher weiß, daß die Höhe des Trinkgeldes durchaus geeignet ist, das Entgegenkommen der
Bedienung zu beeinflussen. Der Arbeitgeber hat deshalb das Recht, durch ein gänzliches Verbot die Neutralität des Arbeitnehmers sicherzustellen.
5. Was sind Gelegenheitsgeschenke?
In der Praxis ist auch die Frage sehr problematisch, was ein sozial adäquates Gelegenheitsgeschenk ist. In der gerichtlichen Praxis gibt es genügend Fälle, wo Arbeitnehmer im Außendienst
oder im Bereich der Auftragsvergabe teure Restauranteinladungen für sozial adäquat und geringfügig halten. Bei einer Obergrenze ist die Frage, ob die Annahme von wiederholten Geschenken unterhalb der Grenze
zulässig ist. Sofern der Arbeitgeber die Annahme von Gelegenheitsgeschenken im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung zuläßt, ist dringend zu empfehlen, exakte Festlegungen zu treffen.
6. Mitbestimmungsrecht
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf meint, daß der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei den üblichen Werbe- und Gelegenheitsgeschenken besitzt, daß dies noch in den Bereich des
Ordnungverhaltens falle. Diese Ansicht ist höchst problematisch. Richtigerweise muß davon ausgegangen werden, daß der Arbeitgeber bei einem völligen Verbot der Geschenkannahme zunächst nur die Arbeitsleistung
konkretisiert. Insoweit besteht dann kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Arbeitgeber bei der Vorteilsannahme differenziert oder Regelungen trifft, wie bei
Geschenkannahme zu verfahren ist, welche Genehmigung einzuholen ist etc. Insoweit hat Betriebsrat August Bebel Recht. Bei der Festlegung von Obergrenzen oder einzelner zulässiger Vorteile, wie auch bei der
Regelung der Verfahrensweise wird insbesondere das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betroffen. Hier hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Dies gilt im vorliegenden Falle auch bei der Anweisung von Lucky
Luciano, Geschenke im Zweifel beim Arbeitgeber abzuliefern und schon jedes Angebot eines Vorteils dem Vorgesetzten zu melden.
7. Betriebsgeheimnisse
Die Regelung über den Umgang von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen stellt eine Konkretisierung des Arbeitsverhaltens und der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen dar. Aus diesem Grunde
besteht insoweit kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Achtung: Bei solchen Regelungen sollte der Arbeitgeber jedoch klar regeln und deutlich machen, was er unter Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen
versteht. Der Arbeitgeber muß sich darüber im Klaren sein, daß er nicht die Weitergabe jeglicher Information über den betrieblichen Alltag verbieten kann. Betriebsgeheimnisse in diesem Sinne sind nur die
Tatsachen, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehen und nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt bzw. nicht offenkundig sind. Der Arbeitgeber muß ein berechtigtes wirtschaftliches und
rechtliches Interesse daran haben, diese Tatsachen vor Dritten geheim zu halten. Geschäftsgeheimnisse beziehen sich dann neben den persönlichen und wirtschaftlichen Interessen zusätzlich auf technische
Angelegenheiten. Die Verschwiegenheitspflicht als arbeitsvertragliche Nebenverpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis besteht jedoch nicht bei den sonstigen täglichen und oft banalen Vorgängen im Betrieb.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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