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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 188: Ein-Euro-Job XI
Der Fall
Betriebsrat Lorenzo Medici will bei der Einstellung der Arbeitslosen in Arbeitsgelegenheiten mitbestimmen. Das verweigert Lukretia, weil diese Arbeitslosen
keine Arbeitnehmer sind. Lorenzo will klagen. Auch Leonardo will klagen auf ein ordentliches Zeugnis und Schmerzensgeld. Zu welchem Gericht sollen sie gehen?
Die Lösung
IX. Mitbestimmung des Betriebsrats
1. Einerseits gilt das Betriebsverfassungsgesetz für arbeitslose Hilfebedürftige im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II nicht, da diese nicht Arbeitnehmer sind.
Der Betriebsrat ist dafür gewählt, die Interessen der beschäftigten Arbeitnehmer zu vertreten. Andererseits aber muß stets berücksichtigt werden, daß die Interessen der Arbeitnehmer eines Betriebes auch dann
beeinträchtigt oder tangiert werden können, wenn außenstehende Dritte in den Betrieb eingegliedert werden und im Betriebsablauf mitwirken.
2. Aus diesem Grunde hat der Betriebsrat nach § 99 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung von Arbeitslosen in Arbeitsgelegenheiten nach § 16
Abs. 3 SGB II. Das Bundesarbeitsgericht hat nach der sog. „Eingliederungstheorie“ schon lange entschieden, daß die Mitbestimmung des Betriebsrats sich auf alle faktischen Einstellungen bezieht, unabhängig
davon, welchen rechtlichen Status die im Betrieb Tätigen besitzen, d.h. ob sie Arbeitnehmer sind, freie Dienstnehmer oder gar Selbständige, die in den Betriebsablauf eingegliedert werden. Entscheidend ist nur
die tatsächliche Eingliederung in den Betriebsablauf, d.h. die Unterstellung unter das Direktionsrecht des Dienstherrn. Das ist gerade auch bei Arbeitsmaßnahmen gegeben. Aus diesem Grunde hat Betriebsrat Lorenzo
Medici Recht, daß Arbeitgeberin Lukretia verpflichtet ist, bei allen Einstellungen dieser Art vorher die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Inwieweit andere Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats durch
die Einstellung von Mitarbeitern über Arbeitsgelegenheiten berührt werden, muß die Zukunft zeigen.
X. Prozessuales
Die Frage der Zuständigkeit der Gerichte für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitsgelegenheiten kann schwierig zu beantworten sein. Sie hängt
insbesondere auch von der Frage ab, ob das Rechtsverhältnis zwischen dem Maßnahmeträger und dem arbeitslosen Leistungsempfänger ein privatrechtliches oder ein öffentlich-rechtliches Verhältnis ist.
1. Streit Leistungsträger - Leistungsempfänger
Streitigkeiten zwischen dem Leistungsträger (Arbeitsagentur etc.) und dem Arbeitslosen bzw. Leistungsempfänger sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
nach dem SGB II. Für diese Streitigkeiten ist die Sozialgerichtsbarkeit zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 45a SGB). Dies gilt sowohl für Streitigkeiten aus der Eingliederungsvereinbarung wie auch für Streitigkeiten
wegen einer Zwangszuweisung durch Verwaltungsakt oder z.B. Streitigkeiten wegen Kürzung des Arbeitslosengeldes II nach § 31 SGB II.
2. Streit Leistungsträger - Maßnahmeträger
Bei Streitigkeiten zwischen dem Leistungsträger und dem Maßnahmeträger könnten ebenfalls die Sozialgerichte zuständig sein. Insoweit liegt ein
öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis nach SGB II vor.
3. Streit Maßnahmeträger - Leistungsträger
Schwieriger gestaltet sich die Zuständigkeitsfrage bei Streit zwischen dem Maßnahmeträger und dem Leistungsempfänger, d.h. dem Arbeitslosen. Soweit in
Zukunft von den Gerichten ein öffentlich-rechtliches Verhältnis auch zwischen dem Arbeitslosen und dem Maßnahmeträger angenommen wird, wären wohl ebenfalls die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
Soweit die Gerichte aber das Vorliegen eines privat-rechtlichen Vertrages wegen arbeitnehmerähnlicher Person annehmen würden, käme die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts in Betracht. Für arbeitnehmerähnliche
Personen sind nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG die Arbeitsgerichte zuständig. Insbesondere diese Frage ist jedoch noch ungeklärt. Wer klagen will, muß sich entscheiden und beantragen, den Rechtsstreit bei
Unzuständigkeit zum zuständigen Gericht zu verweisen. Dies gilt auch für Leonardo und sein Zeugnis sowie seinen Schmerzensgeldanspruch. Beide Ansprüche sind privatrechtlicher Art. Gleichwohl könnte bei einem
öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zwischen Maßnahmeträger und Leonardo die Sozialgerichtsbarkeit zuständig sein.
4. Streit Betriebsrat - Arbeitgeber
Für die Streitigkeiten des Betriebsrats gegen die Arbeitgeberin wegen Mitbestimmungsfragen auch bezüglich Mitarbeiter in Arbeitsgelegenheiten sind stets
die Gerichts für Arbeitssachen nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG zuständig. Streitigkeiten über Mitbestimmungsfragen sind Zivilverfahren, die vor dem Arbeitsgericht im Rahmen eines Beschlußverfahrens abzuwickeln
sind.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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