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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 176: Wichtige Voraussetzungen zum Arbeitslosengend II (3)
Der Fall
Im Rahmen des Antrags auf Arbeitslosengeld II werden Winnetou und Old Shatterhand aufgefordert, ihre Einkommen und ihre Vermögen restlos offen zu legen.
Beide fragen sich, ob sie das wirklich müssen? Winnetou hat eine Lebensversicherung. Wenn er diese, da das Arbeitslosengeld II zunächst auflösen und einsetzen muß, hat er einen Verlust von 30 % beim
Rückkaufwert. Muß er das ertragen? Billy the Kid bekommt mit seinen 26 Jahren schon Arbeitslosenhilfe II. Die Bundesagentur möchte gerne beim Vater Buffalo Bill Rückgriff nehmen. Sie beruft sich dabei auf
die Unterhaltsregelungen des BGB. Muß Buffalo Bill zahlen?
Die Lösung
1. Auskunftspflichten
Wie bereits ausgeführt, gilt beim Arbeitslosengeld II der Subsidiaritätsgrundsatz. Dies bedeutet, daß jeder zunächst sein Einkommen und sein Vermögen
einsetzen muß, um seinen Lebensunterhalt zu bezahlen. Antragsteller für das Arbeitslosengeld II müssen ihre Vermögenswerte und Einkommen einsetzen, soweit gewisse Freigrenzen nicht überschritten werden. Aus
diesem Grunde ist jeder Antragsteller auf Arbeitslosengeld II verpflichtet, sein Einkommen wie auch sein Vermögen detailliert anzugeben. Er ist darüber hinaus auch verpflichtet, auch das Einkommen und das
Vermögen der Angehörigen aus der Bedarfsgemeinschaft anzugeben. Darüber hinaus muß die Wohnsituation detailliert dargelegt werden, d.h. nicht nur die Miete und Nebenkosten, sondern auch die Wohnfläche. Im
Zweifelsfalle kann der Träger der Grundleistung Vermögensangaben der Antragsteller bei Banken und Finanzbehörden selbst überprüfen. Es ist daher erforderlich, daß solche Angaben detailliert und gründlich
gemacht werden.
2. Grundsatz der wirtschaftlichen Verwertbarkeit
In § 12 Abs. 3 Ziff. 6 SGB II (Hartz IV) hat der Gesetzgeber bestimmt, daß die Verwertung des Vermögens im Rahmen der Antragstellung nicht gefordert
werden kann, wenn die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Dies bedeutet, daß die Verwertung des Vermögens auch bei dem Überschreiten
der Freibeträge nicht durchgehend zwingend ist. Die Verwertung muß stets auch wirtschaftlich möglich sein. Wenn z.B. bei Winnetou die Lebensversicherung nur mit einem erheblichen Verlust gekündigt und
rückgekauft werden kann, so ist die Verwertung unwirtschaftlich und unzumutbar. Die Auflösung des Versicherungsvertrages ist Winnetou nicht zumutbar. Dasselbe gilt für den Verkauf von überdimensioniertem
Wohneigentum oder von Antiquitäten, Kunst oder anderen Gegenständen. Sofern für diese Gegenstände auf dem Markt kein angemessener Betrag zu erzielen ist, wäre die Verwertung unzumutbar. Die Träger der
Grundsicherung können nicht verlangen, daß Vermögen verschleudert wird.
3. Haftung von Unterhaltsverpflichteten
Entgegen den Regeln des BGB hat der Gesetzgeber in § 33 Abs. 2 SGB II den Übergang des Unterhaltsanspruches auf die Bundesanstalt für Arbeit bzw. den
Träger der Grundsicherung bei Beziehern von Arbeitslosengeld II weitgehend ausgeschlossen. Der Übergang eines Unterhaltsanspruches auf den Träger der Grundsicherung nach Bürgerlichem Recht darf nicht bewirkt
werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person mit dem Arbeitslosengeldempfänger in einer Bedarfsgemeinschaft lebt oder mit dem Arbeitslosengeldempfänger verwandt ist und der Unterhaltsanspruch nicht geltend
gemacht wird. Ausnahme: Die Überleitung des Unterhaltsanspruches gegen die Eltern auf den Träger der Grundsicherung ist möglich bei minderjährigen Hilfebedürftigen und bei Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen h
aben. Dies bedeutet: – Eltern können wegen Zahlung von Arbeitslosengeld II und wegen
Zahlung von Sozialgeld an ihre volljährigen Kinder ab dem 25. Lebensjahr vom Träger der Grundsicherung nicht zur Rückzahlung herangezogen werden. – Volljährige Kinder, deren Eltern Arbeitslosengeld II oder
Sozialgeld erhalten, können vom Träger der Grundsicherung ebenfalls nicht zu Unterhaltszahlungen durch Überleitung herangezogen werden. Im Ergebnis kann Buffalo Bill wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld II
an seinen 26-jährigen Sohn Billy the Kid nicht zur Unterhaltszahlung von der Arbeitsagentur herangezogen werden.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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