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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 220: Neue Gewerbeordnung IV
Der Fall
In der Spielbank erhalten die Croupiers keine Vergütung. Vielmehr wird alles Geld, das die Spieler in den Tronc spenden, an die Croupiers verteilt als einzige Einnahmequelle für die
Croupiertätigkeit. Gastwirt Gscheidle will dies ebenso handhaben. Er stellt Kellner ein ohne Lohnanspruch. Da seine Gäste spendabel sind, reicht das Trinkgeld nach seiner Meinung aus. Friseur Charly zahlt nur
den niedrigsten Tariflohn an seine Mitarbeiter. Er meint, daß diese mit dem Trinkgeld zusätzlich auf ein ausreichend hohes Einkommen gelangen. Gastwirt Bacchus zahlt zwar Festlohn, er verlangt jedoch von allen
Mitarbeitern, daß sie ihr Trinkgeld bei ihm abliefern. Am Ende des Jahres verteilt er dieses Trinkgeld nach seinen eigenen Grundsätzen für gute und für schlechte Leistungen.
Die Lösung
1. Gesetzliche Regelung
Der Gesetzgeber hat erstmals in § 107 Abs. 3 die Frage der Anrechnung von Trinkgeld auf Lohn wie folgt geregelt: „Die Zahlung eines regelmäßigen
Arbeitsentgelts kann nicht für die Fälle ausgeschlossen werden, in denen der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit von Dritten ein Trinkgeld erhält. Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche
Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.“ Der Gesetzgeber hat im letzten Satz definiert, was unter Trinkgeld zu verstehen ist. Es ist die Leistung eines
Dritten, nicht des Arbeitgebers, die ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zufließt, zusätzlich zum Arbeitsentgelt. Der Gesetzgeber hatte darüber hinaus in dieser Vorschrift ausdrücklich die
Verrechnung des Trinkgeldes mit dem regelmäßigen Arbeitslohn untersagt. Dies bedeutet, daß Gastwirt Gscheidle seinen Kellnern den üblichen Lohn, d.h. in diesem Falle den Tariflohn für Gaststättenangestellte
nachzahlen muß. Achtung: Gastwirt Gscheidle kann sich nicht auf die Gepflogenheiten in der Spielbank berufen. Die Croupiers dort sind nicht Arbeitnehmer im
eigentlichen Sinne. Der Tronc ist auch kein Trinkgeld im eigentlichen Sinne. Vielmehr zahlen die Gäste in den Tronc nicht im Sinne von Trinkgeld ein, sondern als eine Bezahlung der erbrachten Dienstleistungen.
Letztendlich ist aus der Vorschrift auch zu folgern, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die Anrechnung von Trinkgeld auf den Lohn bzw. die Verrechnung von Trinkgeld mit Lohn generell untersagt ist. Ein
festvereinbarter Lohn darf deshalb nicht gemindert werden, weil der Arbeitnehmer in einem Monat einen bestimmten Trinkgeldbetrag erhalten hat. Andererseits ist es aber zulässig, daß bei der Lohnbemessung
generell berücksichtigt wird, daß der Arbeitnehmer Nebeneinnahmen durch Trinkgeld besitzt. Es ist deshalb sowohl im Gaststättengewerbe wie auch in anderen Dienstleistungsbereichen, z.B. im Friseurgewerbe,
durchaus zulässig und Usus, die Festlohnhöhe letztendlich auch mit Blick auf das zu erwartende Trinkgeld entsprechend festzusetzen. Hier erfolgt keine Verrechnung des Trinkgeldes mit dem Lohn. Der Arbeitnehmer
erhält vielmehr auch vom Friseur Charly den Lohn, den er mit dem Arbeitgeber vereinbart. hat. Beachte: Nach Definition des Gesetzgebers ist Trinkgeld ein
Geldbetrag, den ein Dritter an den Arbeitnehmer leistet. Es ist deshalb nicht zulässig, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gegen seinen Willen zwingt, das Trinkgeld abzuliefern
und der alleinigen Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers zu unterstellen. Die Geschäftspraktiken von Gastwirt Bacchus sind nicht in Ordnung. Zulässig ist es dagegen, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die
Verwendung des Trinkgeldes vertragliche Vereinbarungen treffen. So ist es rechtlich unbedenklich, wenn im Dienstleistungsbereich aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung das Trinkgeld zentral gesammelt wird, um
es dann nach einem bestimmten, vertraglich vereinbarten Schlüssel an alle Arbeitnehmer zu verteilen. Damit kommen auch die Arbeitnehmer in den Genuß des Trinkgeldes, die nicht unmittelbar im Kundenkontakt
stehen. Es empfiehlt sich in diesem Falle aber immer, eine entsprechende Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit allen Arbeitnehmern. Achtung: Bedenklich wäre allerdings ein Vertrag, nach dem sich der Arbeitnehmer im Vorhinein verpflichtet, sämtliches Trinkgeld an den Arbeitgeber
abzuliefern und dem Arbeitgeber die Bestimmungsbefugnis über die Verwendung des Trinkgeldes alleine zu überlassen. Eine solche vertragliche Blankettvereinbarung könnte gegen die guten Sitten verstoßen.
2. Abrechnung der Vergütung
In § 108 GewO hat der Gesetzgeber die Abrechnung des Arbeitsentgeltes geregelt. Die Abrechnung muß danach stets in Textform, d.h. also in Schriftform
erteilt werden, allerdings ohne Unterschrift. Die Mindestvoraussetzungen für die Abrechnung sind die Angaben des Abrechnungszeitraumes und die Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes. Hinsichtlich der
Zusammensetzung müssen insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge gemacht werden, aufgenommen werden müssen Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse.
Diese Mindestvoraussetzungen erfordern eine entsprechende detaillierte Abrechnung. Sie sollen den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die Berechnung ihres Entgeltanspruches überprüfen zu können. Achtung: Dies ist vor allem wichtig, weil in vielen Tarifverträgen, manchmal auch in Arbeitsverträgen kurze Ausschlußfristen von 2 oder 3
Monaten enthalten sind, binnen derer Abrechnungsfehler, das Fehlen von Leistungen, Überstunden etc. schriftlich beziffert geltend gemacht werden müssen. Anderenfalls ist der entsprechende Vergütungsanspruch
verfallen. Diese Ausschlußfristen setzen voraus, daß eine Abrechnung zum einen detailliert ist, zum anderen aber auch verständlich. Die vom Gesetzgeber geforderte Textform der Abrechnung nimmt auf § 126 b BGB
Bezug. Danach muß die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise abgegeben werden, die Person des Erklärenden genannt und der Abschlußerklärung durch
Nachbildung der Namensunterschrift oder auf andere Weise erkennbar gemacht werden. 3. Wegfall der Abrechnungspflicht Die Abrechnungspflicht entfällt nach § 108 Abs. 2 GewO, wenn sich die Angaben in der
Abrechnung gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben. Damit wollte der Gesetzgeber den Abrechnungsaufwand begrenzen. Sofern der Abrechnungsinhalt völlig unverändert ist, muß eine neue
Abrechnung erst dann erteilt werden, wenn Veränderungen auftauchen. Achtung: Dies bedeutet aber, daß bei jedem Vorschuß, bei jeder Überstunde, bei Zahlungen
von Urlaubsgeld, Gratifikationen, Abzügen wegen Vorschüssen oder wegen Sachbezugs jeweils eine neue Abrechnung zu erteilen ist.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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