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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 68: Torkontrollen und Leibesvisitationen

Aufgrund betriebsspezifischer Sicherheitsrisiken, aber auch aufgrund hoher Diebstahlsquoten stellt sich immer wieder die Frage, ob der Arbeitgeber Kontrollen der Arbeitnehmer beim Verlassen des Betriebes durchführen darf. Die weitere Frage ist, wie weit diese Kontrollen im einzelnen gehen dürfen und ob der Betriebsrat dabei zu beteiligen ist oder nicht.

Der Fall:

Arbeitgeber Kronos stellt Süßigkeiten her. Er registriert mit Sorge einen sich ständig steigernden Schwund bei der Produktion. Darüber hinaus verschwindet laufend arbeitsnotwendiges Werkzeug. Er will Torkontrollen durchführen. Da Betriebsratsvorsitzende Andromeda protestiert, schließt er mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über Torkontrollen und Leibesvisitationen ab.
Als Arbeitnehmer Hektor seine mit Werkzeug gefüllte Frühstückstasche beim Verlassen des Betriebs öffnen soll, hält er dies für rechtswidrig, ebenso die anschließend ausgesprochene fristlose Kündigung wegen Diebstahls.
Die Kontrolleure wollen bei der schönen Sappho sogar eine Leibesvisitation vornehmen. Sappho protestiert energisch bei der Betriebsratsvorsitzenden Andromeda.

Die Lösung:

1. Berechtigtes Interesse

Sowohl die Probleme um Wahrung von Betriebsgeheimnissen, das immer stärker werdende Problem der Industrie- und Wirtschaftsspionage, wie auch das Problem der Eigentumsdelikte im Betrieb sind von steigender Bedeutung. Gerade dann, wenn der Arbeitgeber attraktive Produkte herstellt, ist die Gefahr besonders groß. In vielen Betrieben verschwinden allerdings z.B. auch große Mengen von Werkzeugen und Ersatzteilen.

2. Kontrolle ohne Betriebsrat

Ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber anordnen, daß der Pförtner zunächst generell alle Personen, die das Betriebsgelände betreten dahingehend überprüft, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes oder Besucher sind.
Nach herrschender Ansicht kann der Arbeitgeber aber Taschenuntersuchungen und Leibesvisitationen einseitig ohne Betriebsrat nur im Ausnahmefall anordnen, wenn nämlich der dringende Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegt. Dabei muß aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Leibesvisitationen sind nur zulässig, wenn eine Sachverhaltsaufklärung auf eine andere Weise nicht zu erzielen ist.
Im Falle einer Leibesvisitation ist dem Arbeitgeber grundsätzlich zu empfehlen, zunächst die Polizei zu rufen. Sofern der Arbeitnehmer mit einer Untersuchung generell einverstanden ist, bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Die Leibesvisitation besteht im Normalfalle jedoch nur im Abtasten entsprechender Kleidungsstücke oder des Oberkörpers. Achtung: Es ist darauf zu achten, daß der Untersuchende jeweils das gleiche Geschlecht wie der Untersucher hat. Die Arbeitnehmerin Sappho durfte nicht von einem Mann untersucht werden.

3. Mitbestimmung des Betriebsrats

Torkontrollen und Leibesvisitationen betreffen generell die Frage der “Ordnung des Betriebes”. Der Betriebsrat hat deshalb vom Ausnahmefall des dringenden Verdachts einer strafbaren Handlung generell ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Dieses Mitbestimmungsrecht führt dazu, daß der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat gemeinsam genau regeln muß, wann, in welchen Fällen und wie Torkontrollen oder Leibesvisitationen bzw. Taschenkontrollen durchgeführt werden.
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so darf der Arbeitgeber nicht einseitig Torkontrollen, Taschenkontrollen etc. einführen, er muß ggf. nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle zur Lösung des Problems anrufen.

4. Umfang der Kontrollen

Die Torkontrollen beschränken sich im allgemeinen auf das Öffnen der mitgeführten Taschen im Wege der Stichproben, bei entsprechenden Verdachtsmomenten kann auch der jeweils Verdächtige kontrolliert werden.
Dies gilt für den Arbeitnehmer Hektor, der in seiner Tasche Werkzeug des Arbeitgebers mitgenommen hat. Er muß seine Tasche öffnen. Diebstahl ist ein Grund zur ordentlichen oder gar fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Da die Torkontrollen des Arbeitgebers Kronos mit der Zustimmung des Betriebsrats aufgrund einer Betriebsvereinbarung durchgeführt wurden, bleibt die Klage des Arbeitnehmers Hektor gegen eine Kündigung im Zweifel ohne Erfolg.

5. Keine Schikane

Bei den Leibesvisitationen und auch sonstigen Kontrollen muß darauf geachtet werden, daß diese Kontrollen generell neutral durchgeführt werden, es muß sichergestellt werden, daß nicht immer nur die gleichen Arbeitnehmer herausgegriffen und kontrolliert werden. Alle Arbeitnehmer müssen gleichmäßig betroffen sein. Andernfalls könnte von einer rechtlich unzulässigen Schikane ausgegangen werden. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn einzelne Arbeitnehmer Anlaß zu besonderen Verdachtsmomenten geben.

6. Leibesvisitationen

Leibesvisitationen und körperliche Untersuchungen dürfen generell nur in abgeschlossenen Räumlichkeiten vorgenommen werden. Eine Leibesvisitation in der Öffentlichkeit würde gegen das Persönlichkeitsrecht des einzelnen Mitarbeiters verstoßen. Die Visitation darf stets nur von gleichgeschlechtlichen Personen durchgeführt werden.
Die Arbeitnehmerin Sappho kann sich deshalb nicht gegen eine Leibesvisitation wenden, wenn diese aufgrund einer Betriebsvereinbarung durchgeführt wird, oder wenn die Leibesvisitation aufgrund eines dringenden Tatverdachtes vorgenommen wird. In diesem Falle ist im Zweifel die Einschaltung der Polizei zu empfehlen, wenn die Mitarbeiterin nicht mit der Visitation einverstanden ist.

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Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug