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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 66: Rauchverbot und Raucherschutz II
Schutz der Nichtraucher vor Passivrauchen

Sowohl die Arbeitsmedizin, wie auch viele Allgemeinmediziner halten das Passivrauchen für gesundheitsschädlich. Nach einem Ergebnis von ca. 30.000 Untersuchungen hat sich das Rauchen zu einer der wichtigsten Krankheits- und Todesursachen in Europa und den USA entwickelt. Die Zahl der Todesfälle durch Rauchen übersteigt die Zahl der Todesfälle wegen Berufskrankheiten um ein Vielfaches. Der Schutz der Nichtraucher vor Passivrauchen ist deshalb eine wichtige Aufgabe des Arbeitgebers.

Der Fall:

Arbeitgeber Agamemnon und die Betriebsräte Odysseus, Pallas Athene sowie Xanthippe werden vom Arbeitsgericht zu einem maßvolleren Vorgehen gegen das Rauchen im Betrieb gezwungen. Sie schließen deshalb eine neue Betriebsvereinbarung zum Schutz der Nichtraucher ab. Diese Betriebsvereinbarung sieht vor, daß das Rauchen innerhalb der Betriebsgebäude gänzlich untersagt ist. Rauchen ist dagegen auf dem Freigelände vor der Personalabteilung in einem Unterstand aus Plexiglas gestattet.
Raucher Bacchus zieht genüßlich seine Zigarren im Plexiglaskäfig durch die Lunge. Raucher Hephaistos dagegen fühlt sich vom Personalchef bei jedem Zug beobachtet. Außerdem ist es zugig, feucht und kalt in dem Käfig. Hephaistos fordert deshalb einen geschlossenen Raucherraum im Betriebsgebäude.
Dies lehnt Arbeitgeber Agamemnon, unterstützt vom Betriebsratsvorsitzenden Odysseus mit Schärfe ab.

Die Lösung:

1. Zweck des Rauchverbots

Nach der Rüge des Arbeitsgerichts haben Betriebsrat und Arbeitgeber nunmehr einen von der Rechtsprechung gebilligten Zweck für das Rauchverbot gefunden, nämlich den Schutz der Nichtraucher vor Belästigung und Gefährdung durch das Passivrauchen. Wenn auch über die Intensität der gesundheitlichen Gefährdung des Passivrauchens gestritten wird, sie wird heute in der Medizin doch nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt, daß eine generelle Gefährdung bestehen kann. Gerechtfertigt ist auch die Absicht, die Belästigung von Nichtrauchern durch den Rauch zu vermeiden, selbst wenn im Einzelfall eine Gesundheitsschädigung noch nicht droht. Dies gilt vor allem dann, wenn Raucher und Nichtraucher in einem Raum zusammenarbeiten müssen.

2. Handlungspflicht des Arbeitgebers

Solange im Betrieb zwischen Rauchern und Nichtrauchern Einigkeit besteht und keine Beschwerden beim Arbeitgeber ankommen, muß er bzw. der Betriebsrat nicht tätig werden. Sollten aber entsprechende Beschwerden von Nichtrauchern vorliegen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Wahrung der körperlichen Unversehrtheit der Nichtraucher Maßnahmen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Dazu kann ein Rauchverbot in einem bestimmten Rahmen gehören.

3. Raucherzone?

Hephaistos fordert ein eigenes Raucherzimmer. Ein Recht auf ein Raucherzimmer im Betriebsgebäude hat das Bundesarbeitsgericht jedoch abgelehnt.
Der Arbeitgeber kann ein Raucherzimmer einrichten, er muß es aber nicht. Auch bei einem Raucherzimmer sind Belästigungen von Nichtrauchern im Betriebsgebäude kaum zu vermeiden. Dies gilt insbesondere dann, wenn dazu Pausenräume benutzt werden.
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Betriebspartner in ihrer Betriebsvereinbarung Raucherzimmer abgelehnt haben. Im übrigen ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, mit entsprechenden Kosten zusätzliche Räume zur Verfügung zu stellen, nur um einen ungestörten Rauchgenuß zu ermöglichen.

4. Rauchen auf Freiflächen / Raucherzonen

Nach der Rechtsprechung des BAG können die Betriebspartner die betrieblichen Raucher vielmehr auf Freiflächen verweisen, soweit dies nicht wegen der besonderen Umstände als unzumutbar oder schikanös erscheint.
Auch gegen Raucherzonen in bestimmten Betriebsteilen ist nichts einzuwenden, soweit es sich dbei nicht um dunkle, zugige, ungesunde “Verließe” und Kellerlokale handelt.

5. Raucherunterstand

Aus diesem Grunde hat es das BAG zugelassen, daß der Arbeitgeber in einem eigens eingerichteten Unterstand mit Wind- und Wetterschutz sowie Sitzgelegenheiten eine Raucherecke eingerichtet hat.
Problematisch könnte allerdings sein, daß dieser Raucherunterstand mit Plexiglas durchsichtig gehalten ist und sich direkt vor den Fenstern der Personalabteilung befindet. Hephaistos weist nicht zu Unrecht darauf hin, daß der Raucher damit einer ständigen Kontrolle durch die Personalabteilung unterliegt. Dies ist zwar nicht verboten, da die Raucherpause während der offiziellen Arbeitspause stattfindet. Andererseits muß geprüft werden, ob diese Einrichtung in dieser Form möglicherweise doch schikanös ist.

>> Nächste Folge: Rauchverbot und Nichtraucherschutz III - Zusatzurlaub für Nichtraucher
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Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug