Folge 66: Rauchverbot und Raucherschutz II
Schutz der Nichtraucher vor Passivrauchen
Sowohl die Arbeitsmedizin, wie auch viele Allgemeinmediziner halten das Passivrauchen für gesundheitsschädlich. Nach einem Ergebnis von ca. 30.000
Untersuchungen hat sich das Rauchen zu einer der wichtigsten Krankheits- und Todesursachen in Europa und den USA entwickelt. Die Zahl der Todesfälle durch Rauchen übersteigt die Zahl der Todesfälle wegen
Berufskrankheiten um ein Vielfaches. Der Schutz der Nichtraucher vor Passivrauchen ist deshalb eine wichtige Aufgabe des Arbeitgebers.
Der Fall:
Arbeitgeber Agamemnon und die Betriebsräte Odysseus, Pallas Athene sowie Xanthippe werden vom Arbeitsgericht zu einem maßvolleren Vorgehen gegen das Rauchen
im Betrieb gezwungen. Sie schließen deshalb eine neue Betriebsvereinbarung zum Schutz der Nichtraucher ab. Diese Betriebsvereinbarung sieht vor, daß das Rauchen innerhalb der Betriebsgebäude gänzlich untersagt ist.
Rauchen ist dagegen auf dem Freigelände vor der Personalabteilung in einem Unterstand aus Plexiglas gestattet. Raucher Bacchus zieht genüßlich seine Zigarren im Plexiglaskäfig durch die Lunge. Raucher Hephaistos
dagegen fühlt sich vom Personalchef bei jedem Zug beobachtet. Außerdem ist es zugig, feucht und kalt in dem Käfig. Hephaistos fordert deshalb einen geschlossenen Raucherraum im Betriebsgebäude. Dies lehnt
Arbeitgeber Agamemnon, unterstützt vom Betriebsratsvorsitzenden Odysseus mit Schärfe ab.
Die Lösung:
1. Zweck des Rauchverbots
Nach der Rüge des Arbeitsgerichts haben Betriebsrat und Arbeitgeber nunmehr einen von der Rechtsprechung gebilligten Zweck für das Rauchverbot gefunden,
nämlich den Schutz der Nichtraucher vor Belästigung und Gefährdung durch das Passivrauchen. Wenn auch über die Intensität der gesundheitlichen Gefährdung des Passivrauchens gestritten wird, sie wird heute in der
Medizin doch nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt, daß eine generelle Gefährdung bestehen kann. Gerechtfertigt ist auch die Absicht, die Belästigung von Nichtrauchern durch den Rauch zu vermeiden, selbst wenn im
Einzelfall eine Gesundheitsschädigung noch nicht droht. Dies gilt vor allem dann, wenn Raucher und Nichtraucher in einem Raum zusammenarbeiten müssen.
2. Handlungspflicht des Arbeitgebers
Solange im Betrieb zwischen Rauchern und Nichtrauchern Einigkeit besteht und keine Beschwerden beim Arbeitgeber ankommen, muß er bzw. der Betriebsrat nicht
tätig werden. Sollten aber entsprechende Beschwerden von Nichtrauchern vorliegen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Wahrung der körperlichen Unversehrtheit der Nichtraucher Maßnahmen im Rahmen der
Verhältnismäßigkeit zu treffen. Dazu kann ein Rauchverbot in einem bestimmten Rahmen gehören.
3. Raucherzone?
Hephaistos fordert ein eigenes Raucherzimmer. Ein Recht auf ein Raucherzimmer im Betriebsgebäude hat das Bundesarbeitsgericht jedoch abgelehnt. Der
Arbeitgeber kann ein Raucherzimmer einrichten, er muß es aber nicht. Auch bei einem Raucherzimmer sind Belästigungen von Nichtrauchern im Betriebsgebäude kaum zu vermeiden. Dies gilt insbesondere dann, wenn dazu
Pausenräume benutzt werden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Betriebspartner in ihrer Betriebsvereinbarung Raucherzimmer abgelehnt haben. Im übrigen ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht
verpflichtet, mit entsprechenden Kosten zusätzliche Räume zur Verfügung zu stellen, nur um einen ungestörten Rauchgenuß zu ermöglichen.
4. Rauchen auf Freiflächen / Raucherzonen
Nach der Rechtsprechung des BAG können die Betriebspartner die betrieblichen Raucher vielmehr auf Freiflächen verweisen, soweit dies nicht wegen der
besonderen Umstände als unzumutbar oder schikanös erscheint. Auch gegen Raucherzonen in bestimmten Betriebsteilen ist nichts einzuwenden, soweit es sich dbei nicht um dunkle, zugige, ungesunde “Verließe” und
Kellerlokale handelt.
5. Raucherunterstand
Aus diesem Grunde hat es das BAG zugelassen, daß der Arbeitgeber in einem eigens eingerichteten Unterstand mit Wind- und Wetterschutz sowie Sitzgelegenheiten
eine Raucherecke eingerichtet hat. Problematisch könnte allerdings sein, daß dieser Raucherunterstand mit Plexiglas durchsichtig gehalten ist und sich direkt vor den Fenstern der Personalabteilung befindet.
Hephaistos weist nicht zu Unrecht darauf hin, daß der Raucher damit einer ständigen Kontrolle durch die Personalabteilung unterliegt. Dies ist zwar nicht verboten, da die Raucherpause während der offiziellen
Arbeitspause stattfindet. Andererseits muß geprüft werden, ob diese Einrichtung in dieser Form möglicherweise doch schikanös ist.
>> Nächste Folge: Rauchverbot und Nichtraucherschutz III - Zusatzurlaub für Nichtraucher
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