Hans-Gottlob-Ruehle.de
Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 30: Anspruch auf Verlängerung und weitere Probleme

Der Fall:

    Nachdem ihr Kind in den Kindergarten geht und eine Oma sich zur Kinderbetreuung bereiterklärte, will Esther wieder ganztags arbeiten. Auch die Liebe des Arbeitnehmers Moses in Berlin ist mittlerweile erkaltet. Er möchte wieder ganztags an den Arbeitsplatz zurückkehren.
    Arbeitgeber Paulus ist skeptisch. Müssen sich die Parteien vor dem Arbeitsgericht treffen? 


Die Lösung:

1. Verspätete Antragstellung

    Der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bestimmt, daß der Arbeitnehmer seinen Veränderungswunsch auf geringere Arbeitszeit spätestens 3 Monate vor dem Beginn der Veränderung geltend machen muß. Es fragt sich allerdings, was geschieht, wenn der Antrag erst später, z.B. 2 Monate vor der geplanten Veränderung geltend gemacht wurde.
    Frage: Greift bei einem verspäteten Antrag auf Verlängerung der Arbeitszeit die Veränderungssperre von 2 Jahren des § 8 Abs. 6 des Gesetzes?
    Die Frist von 3 Monaten ist eine Schutzfrist zugunsten des Arbeitgebers. Er soll zumindest einen angemessenen Zeitraum haben, um eine Ersatzkraft zu suchen, oder organisatorische Vorkehrungen zu treffen.
    Bei dieser Frist handelt es sich aber nach dem Willen des Gesetzgebers nicht um eine Ausschlußfrist. Deshalb führt die Nichteinhaltung der 3-monatigen Ankündigungsfrist nach herrschender Ansicht nicht dazu, daß die Veränderungssperre des § 6 Abs. 6 TzBfG greift.
    Vielmehr soll sich nur der gewünschte Beginn der Teilzeit nach hinten verschieben. Im Ergebnis bedeutet dies, daß der geplante Beginn der Veränderung entsprechend später stattfinden soll. Dadurch verschiebt sich dann auch die Widerspruchsfrist des Arbeitgebers bei Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe.

2. Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit

    Arbeitnehmer, die Arbeitsverhältnisse auf Teilzeit reduzieren, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Möglichkeit besitzen, ihre Arbeitszeit wieder aufzustocken. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 9 TzBfG bestimmt, daß teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ihren Wunsch nach einer Verlängerung der Arbeitszeit dem Arbeitgeber anzeigen können. Dabei ist es egal, ob diese teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer von Anfang an teilzeitbeschäftigt waren oder ihre Arbeitszeit später reduziert.
    Bei entsprechende Anzeige durch den Arbeitnehmer muß der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigen, wenn eine gleiche Eignung gegenüber fremden Bewerbern vorliegt.
    Der Arbeitgeber kann dem Wunsch des Arbeitnehmers auf Aufstockung seiner Teilzeit nur dann widersprechen, wenn dringende betriebliche Gründe dem Veränderungswunsch des Arbeitnehmers entgegenstehen.
    Achtung: Hier spricht der Gesetzgeber von “dringenden” betrieblichen Gründen. Dies bedeutet im Ergebnis, daß nach dem Willen des Gesetzgebers der aufstockungswillige Arbeitnehmer generell bevorzugt behandelt werden muß.
    Dabei spielt es keine Rolle, ob der freie Arbeitsplatz ein Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsplatz ist. Allerdings muß der Arbeitgeber bei der Aufstockung den verbliebenen Rest der Stelle noch besetzen können. Andernfalls könnten dringende betriebliche Gründe der Erhöhung der Arbeitszeit entgegenstehen.
    Sofern mehrere teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer den Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit geäußert haben, muß der Arbeitgeber zwischen diesen verschiedenen Arbeitnehmern eine Abwägung treffen. Er muß den Wünschen der verschiedenen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern genügen, wenn ausreichend Arbeitszeit zur Aufstockung zur Verfügung steht. Sollte das nicht der Fall ein, muß der Arbeitgeber im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach sozialen Gründen abwägen und entscheiden.

3. Klage vor dem Arbeitsgericht

    Bei allen Streitigkeiten um die Reduzierung oder Erhöhung der Arbeitszeit ist Arbeitnehmern und Arbeitgebern dringend zu raten, nicht vollendete Tatsachen zu schaffen. Der Streit sollte dann, wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, vielmehr vor dem Arbeitsgericht ausgetragen werden.

4. Keine Eigenmächtigkeiten

    Den Arbeitnehmern ist insbesondere davon abzuraten, bei der Ablehnung des Veränderungswunsches durch den Arbeitgeber eigenmächtig die eigene Arbeitszeit zu reduzieren.
    Eine solche Teileinstellung der Tätigkeit könnte arbeitsrechtlich als Arbeitsverweigerung und unzulässige Selbstbeurlaubung aufgefaßt werden. Nach ständiger Rechtsprechung kann in diesem Fall eine Kündigung, ggf. eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden.
    Eine Ausnahme vom Kündigungsrecht des Arbeitgebers kann sich dann ergeben, wenn bei Versäumung der Monatsfrist nach § 8 Abs. 5 TzBfG die gewünschte neue Arbeitszeit durch gesetzliche Fiktion tatsächlich sich verkürzt hat. Dies gilt aber nur dann, wenn neben der Verkürzung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer gleichzeitig auch festgelegt hat, wie die neue Lage der Arbeitszeit sein soll.
    In diesem Falle ist wegen Fristversäumung des Arbeitgebers die neue Arbeitszeit bereits aufgrund der gesetzlichen Vorschrift gestaltet. Eine rechtswidrige Handlung liegt bei der Reduzierung der Arbeitszeit nicht vor. Gleichwohl ist dem Arbeitnehmer auch in diesem Falle aus Sicherheitsgründen dringend zu raten, zunächst eine Klage vor dem Arbeitsgericht einzureichen.
    In Eilfällen kann auch daran gedacht werden, zunächst ein Eilverfahren per Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung einzuleiten. Ein solches Eilverfahren kann jedoch nur dann erfolgreich sein, wenn ein besonders gravierendes Interesse des Mitarbeiters an einer schnellen Entscheidung und damit ein besonderes Eilinteresse besteht.
    Achtung: Vor dem Arbeitsgericht sind alle Verfahren eilig, jedenfalls glauben dies die Kläger. Gleichwohl hat der Gesetzgeber nur für absolute Ausnahmefälle das Eilverfahren der Einstweiligen Verfügung vorgesehen. Aus diesem Grunde ist auch bei der Umwandlung des Arbeitsverhältnisses zur Teilzeit generell ein Eilverfahren mangels Eilbedürfnis unzulässig. Nur im Ausnahmefall (vielleicht bei der Mutter Esther) kann ein Eilverfahren erfolgreich sein.

5. Mitbestimmung des Betriebsrats

    Bei allen Veränderungen der Arbeitszeit von Arbeitnehmern, d.h. sowohl bei der Verkürzung der Arbeitszeit auf Teilzeitarbeit oder innerhalb der Teilzeitarbeit, wie auch bei Verlängerung der Arbeitszeit, muß der Arbeitgeber stets das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats berücksichtigen.
    Dieses Mitbestimmungsrecht ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz. Danach ist der Betriebsrat mitbestimmungsberechtigt bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage wie auch bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit.
    Soweit der Betriebsrat einer Veränderung der Arbeitszeit von einzelnen Arbeitnehmern widerspricht, ist ggf. nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle anzurufen. Es empfiehlt sich dringend, daß der Arbeitnehmer sich wegen der Veränderung seiner Arbeitszeit auch mit dem Betriebsrat verständigt.

>> Nächste Folge: Neues im Erziehungsurlaub
<< Zurück zur Übersicht

 

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
Linkverweise ohne Einschränkung/Begrenzung. Bitte kopieren Sie dazu die URL aus der Browserzeile.
Wörtliche Textzitate: Ohne Rücksprache bis 2 Absätze aus bis zu 10 Folgen jew. mit Linkverweis. Weitergehende Textübernahmen nur mit schriftlicher Genehmigung.
Wichtiger Hinweis: Bitte keine e-mails mit konkreten Rechtsfragen einsenden, da diese nicht beantwortet werden können.
 

Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

STARTSEITE >>

Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug