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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 1: Kampf um den Arbeitsplatz: Bewerbung - richtig gemacht

In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit ist der Kampf um den Arbeitsplatz hart. Schon die richtige Präsentation des Bewerbers kann dazu führen, daß er bei einer Stellenbesetzung zumindest in den engeren Auswahlkreis kommt. Nur so hat er die Möglichkeit, sich über ein Bewerbungsgespräch richtig zu präsentieren.
Deshalb ist die falsche Bewerbung für viele oft schon das Ende der Arbeitsplatzsuche.

Der Fall:

  • Otto van Gestern hat einen Lebenslauf und Bewerbungsunterlagen gezimmert. Die kopiert er stets aufs Neue und verschickt sie, allerdings erfolglos.
  • Molkerei-Kaufmann Müller schwört darauf, persönlich bei einer Firma vorzusprechen, auch ungefragt.
  • Albert will seine Unterlagen nicht aus der Hand geben. Er befürchtet, daß der Arbeitgeber damit Unsinn treiben könnte. Außerdem fürchtet er Rückfragen bei seinem früheren Arbeitgeber.
  • Mimi Satt ist in einem gut dotierten Arbeitsverhältnis. Sie will aber noch mehr und sich bewerben. Allerdings hat sie Angst, daß ihr Arbeitgeber Kleinknecht dies nicht schätzen würde.
  • Was tun?

Die Lösung:

1. Allgemeine Grundsätze der Bewerbung

    Für die Art und Weise, wie sich ein Arbeitnehmer oder ein Arbeitsloser bewerben soll, gibt es keine feststehenden Vorschriften. Es gibt auch keine Richtlinien, die immer richtig oder falsch wären.
    Ein Bewerber muß jedoch wissen, daß seine Bewerbung, ihre Form und ihr Inhalt entscheidend dafür ist, ob er überhaupt eine Chance bekommt.
    Nur wer sich gut verkauft und ohne Scheu und ohne zu große Bescheidenheit seine Qualität und seine Qualifikation darlegt, der kann am Arbeitsmarkt seine Chance wahren.
    Die Bewerbung kann dabei vom Grundsatz her mündlich oder schriftlich sein, persönlich oder durch Übersenden von Unterlagen.
    Grundsätzlich hat es der leichter, der sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet. Entscheidend ist letztlich die Qualifikation des Arbeitnehmers, seine Mobilität sowie die Präsentation seiner Person und seiner Fähigkeiten.
    Der Stellensuchende muß sich insbesondere zunächst darüber klar werden, was er will, welche Art von Tätigkeit er sucht, welche finanziellen Vorstellungen er hat, in welchem Maße er flexibel ist hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitsbedingungen, insbesondere aber auch hinsichtlich der Bezahlung. Ein bestimmtes und ein sicheres Auftreten ist wichtig für die Besetzung vieler Stellen.
    Ungünstig ist es, wenn ein Bewerber von Anfang an zu starr ist. Andererseits darf er aber auch nicht bereit sein, “um jeden Preis” seine Arbeitskraft zu verkaufen. Der Bewerber muß wissen, was er will und eine bestimmte Flexibilität zeigen, mehr aber nicht.

2. Wo suche ich meine Arbeitsstelle?

    Erst wenn der Arbeitnehmer weiß, was er will, welche Art von Tätigkeit, welche Vergütung, welche Arbeitsbedingungen und welcher Arbeitsort, erst dann kann er sich gezielt am Arbeitsmarkt umschauen.

    Grundsatz: Je schneller und flexibler das Reaktionsvermögen und die Einsatzbereitschaft des Bewerbers, umso schneller hat er eine Stelle.

    Alle Möglichkeiten des Stellenmarktes sollten überprüft werden:
    – “Stellenanzeigen”-Teil der Tageszeitung und anderer Zeitungen,
    – ggf. der akustische Stellenmarkt im Radio,
    – ggf. Arbeitsplatzangebote im Internet,
    – Meldung beim Arbeitsamt und regelmäßige Prüfung der freien Stellen des Arbeitsamtes,
    – eine eigene Arbeitsmarkt-Zeitungsanzeige,
    – persönliche Kontakte, persönliche Vorstellung und Beziehungen (Vitamin B).

3. Persönliches Vorsprechen

    Die Methode von Kaufmann Müller, sich persönlich ohne Einladung zu bewerben, ist gar nicht schlecht. In vielen Fällen nötigt dies einem Arbeitgeber Respekt ab, auch wenn er zur Zeit keine Stelle frei hat.
    In diesem Falle sollte sich der Bewerber auf einer Liste vormerken lassen oder in regelmäßigen Abständen immer wieder nachfragen. Das gezeigte Interesse stößt generell auf ein positives Echo.

4. Das Bewerbungsschreiben

    Von sehr großer Bedeutung ist ein professionelles Bewerbungsschreiben. Das Allermeiste, was als Bewerbungsschreiben auf dem Markt kursiert, ist dilletantisch. Diese gewöhnlichen Bewerbungsschreiben finden bei einer Vielzahl von Bewerbungen regelmäßig keine Beachtung. Wichtig ist eine professionelle Bewerbungsmappe mit einem sehr guten, möglichst neuem Foto.

      Eine Vielfalt professioneller Karton- und Kunststoffmappen können etwa im Internet.

    Die Vorgehensweise von Otto van Gestern ist “von Vorgestern” und rausgeworfenes Geld.
    Im Bewerbungsschreiben sollte sich ein tabellarischer Lebenslauf befinden, alle Ausbildungsnachweise in Kopie, Zeugnisse und Zusatzqualifikationen. Das Schreiben muß professionell, möglichst auf dem Computer, ohne Tippfehler etc. aufgesetzt worden sein.

5. Schriftlicher Lebenslauf

    Sofern ein handschriftlicher Lebenslauf abgegeben oder verlangt wird, muß der Bewerber damit rechnen, daß der Arbeitgeber die Handschrift graphologisch untersuchen und auswerten läßt. Albert hat insoweit Recht, da der Bewerber mit Übersenden des handschriftlichen Lebenslaufes stillschweigend seine Zustimmung zum Gutachten erteilt.

6. Rückfragen bei früheren Arbeitgebern

    In das Bewerbungsschreiben müssen auch die letzten Arbeitsstätten aufgenommen werden. Daher kann nicht verhindert werden, daß der neue Arbeitgeber bei früheren Arbeitgebern Auskünfte einholt. Auch hier hat Albert Recht. Dies ist aber nicht zu vermeiden, sonst braucht Albert sich gar nicht zu bewerben.

7. Bestehendes Arbeitsverhältnis

    Mimi Satt hat das Recht, sich für ein noch besser dotiertes Arbeitsverhältnis zu bewerben. Sie muß allerdings vorsichtig sein. Ihre Abkehrabsicht könnte einen Kündigungsgrund darstellen oder den Arbeitgeber Kleinknecht veranlassen, sie kritisch zu behandeln.
    Es ist deshalb wichtig, in einem Bewerbungsschreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß das Bewerbungsschreiben “vertraulich” behandelt wird. Es muß dann auch ausdrücklich vermerkt werden, daß dem neuen Arbeitgeber Nachfragen beim bisherigen Arbeitgeber untersagt werden!

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Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug