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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 56: Neue Zeugnisrechtsprechung II
Der Fall:
Reeder Poseidon entließ nach vielen Schiffsreisen die beiden Leichtmatrosen Herkules und Odysseus. Auf Verlangen stellte er ihnen ein Zeugnis aus. Herkules erhielt inhaltlich ein
Spitzenzeugnis mit Lobpreisungen. In der Bewertung allerdings beschränkte sich Poseidon auf die Bewertung „zur vollen Zufriedenheit“. Dem raffinierten Odysseus traute Poseidon nicht. Deshalb gab er ihm die
Note „stets zur vollen Zufriedenheit“. Allerdings bescheinigte er Odysseus, daß er bestrebt war, den üblichen Arbeitsanfall zu bewältigen und im allgemeinen positiv auf Motivationsmaßnahmen reagierte.
Schließlich führte er aus: „Zeitweise schien er das Schiff mit einer beschützenden Werkstätte für Müßiggänger zu verwechseln“. Odysseus ist empört und möchte die noch bessere Bewertung „stets zur vollsten
Zufriedenheit“. Er möchte im übrigen dem Arbeitgeber alle Formulierungen vorschreiben. Auch Herkules möchte seine Benotung etwas verbessern. Der harmoniebedürftige Poseidon ist betrübt.
Die Lösung:
5. Die „Zufriedenheitsskala“
Die Zeugnisse von Herkules und Odysseus enthalten die Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“ und „stets zur vollen Zufriedenheit“. Odysseus möchte eine Formulierung „stets zur vollsten
Zufriedenheit“. Empirische Untersuchungen zeigen, daß diese Zufriedenheitsformen mittlerweile in mehr als 80 % aller Zeugnisse verwandt werden. Da hier Arbeitgeber Poseidon das übliche Beurteilungssystem
benutzt hat, muß er auch die Benotungskriterien wählen, die dann der Üblichkeit entsprechen. Dabei enthält der Begriff „Zufriedenheit“ eine Bewertung, die vom üblichen Sprachgebrauch abweicht. Zufriedenheit
in diesem Sinne entspricht nicht der subjektiven Zufriedenheit des Arbeitgebers mit der Arbeitsleistung. Zufriedenheit im Zeugnis bedeutet im allgemeinen eine ausreichende Leistung und damit eine Unzufriedenheit
des Arbeitgebers. Neben der eigentlichen Zufriedenheit gibt es dann Zusätze, die die Benotung anheben sollen: – zur Zufriedenheit = ausreichend, – stets zur Zufriedenheit = befriedigend,
– zur vollen Zufriedenheit = gutes Befriedigend, gehobenes Befriedigend, – stets zur vollen Zufriedenheit = gut, gehobener Durchschnitt, – zur vollsten Zufriedenheit = gut bis sehr gut,
– stets zur vollsten Zufriedenheit = sehr gut. Diese Benotungsskala entspricht in etwa den Gepflogenheiten, ohne daß es dafür gesetzliche oder überzeugende Festlegungen gäbe.
6. Beweislast bei Benotung
Das Bundesarbeitsgericht hat sich in der letzten Zeit intensiver mit der Frage befaßt, wer bei Streit über die Benotung die Darlegungs- und Beweislast trägt.
Dabei kam das Bundesarbeitsgericht zu folgendem Grundsatz: Der Arbeitgeber trägt die Beweislast, wenn er nur eine unterdurchschnittliche Leistung bescheinigen will. Will der Arbeitnehmer für sich eine
überdurchschnittlich gute Leistungsbewertung erhalten, so muß er im Streitfall diese besonders gute Leistung darlegen und beweisen. Als gute und gehobene Durchschnittsnote sieht das Bundesarbeitsgericht die
Beurteilung: „stets zur vollen Zufriedenheit“ an. Will der Arbeitgeber unter diese Benotung gehen, muß er im Streitfall die Berechtigung der schlechteren Note beweisen. Will der Arbeitnehmer über
diese Benotung hinausgehen, muß der Arbeitnehmer im Streitfalls eine bessere Leistung nachweisen. Arbeitgeber Poseidon hat dem Herkules nur „zur vollen Zufriedenheit“ bescheinigt. Da Herkules dies beanstandet
hat, muß im Prozeßfall der Arbeitgeber eine unterdurchschnittliche Leistung nachweisen. Odysseus hat die gehobene Benotung „stets zur vollen Zufriedenheit“ bekommen. Will er eine bessere Benotung,
insbesondere „stets zur vollsten Zufriedenheit“, so muß er nachweisen, daß seine Leistung herausragend und damit „sehr gut“ war. Er hat alle Tatsachen vorzutragen, aus denen sich sein gehobener Zeugnisanspruch
ergeben könnte.
7. Berichtigungsanspruch
Ist der Arbeitnehmer mit dem erteilten Zeugnis nicht einverstanden, so kann er vom Arbeitgeber außergerichtlich und auch gerichtlich dessen Berichtigung oder auch Ergänzung verlangen.
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Arbeitgeber mit einem falschen Zeugnis den gesetzlichen und vertraglichen Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt. Mit dem Zeugnisberichtigungsanspruch klagt der
Arbeitnehmer deshalb noch einmal auf Erfüllung seines Zeugnisanspruches. Hat der Arbeitnehmer recht, so muß der Arbeitgeber durch Urteil verpflichtet werden, eine entsprechende Beurteilung in das Zeugnis
aufzunehmen.
8. Beurteilungsspielraum
Bei allen Zeugnisstreitigkeiten muß berücksichtigt werden, daß der Arbeitgeber gerade bei der Benotung nach ständiger Rechtsprechung einen Beurteilungsspielraum hat, der ihm weder vom
Arbeitnehmer, noch vom Arbeitsgericht genommen werden darf. Im Ergebnis ist somit der Prüfungsmaßstab und die Überprüfungsmöglichkeit durch das Gericht entsprechend eingeschränkt zu sehen. Das Gericht darf
seinen eigenen Bewertungsmaßstab nicht an die Stelle des Beurteilungsspielraums des Arbeitgebers setzen.
9. Keine Widersprüchlichkeiten
Wichtig ist jedoch nicht nur die Benotung. Ähnlich wichtig ist es, daß das Zeugnis in sich nicht widersprüchlich ist und keine anstößigen Formulierungen enthält. Arbeitgeber Poseidon
hat dem Mitarbeiter Herkules ein Spitzenzeugnis gegeben, mit einer leicht unterdurchschnittlichen Benotung. Das geht nicht. Entweder enthält das Spitzenzeugnis auch eine Spitzenbenotung oder das Zeugnis muß
abgeschwächt werden. Achtung: Übertrieben gute Zeugnisse können schädlicher sein, als mittelmäßige Zeugnisse. Hier ist Vorsicht geboten und Distanz zur eigenen Eitelkeit! Andererseits stellen auch
die Negativäußerungen im Zeugnis von Odysseus einen nicht hinzunehmenden Widerspruch dar. Der Arbeitgeber verstößt damit auch gegen den Grundsatz des Wohlwollens. Das Zeugnis muß neu ausgestellt werden. Sollte
die Beurteilung „stets zur vollen Zufriedenheit“ bestehen bleiben, so muß der Begleittext auch dieser Benotung entsprechen.
10. Schlußformel
Wollen Herkules und Odysseus ein wirklich gutes Zeugnis haben, so sollten sie den Arbeitgeber dazu bewegen, ihnen eine nicht einklagbare und gerichtlich nicht durchsetzbare Schlußformel
zu bescheren, wie z.B. „wir bedauern das Ausscheiden des Mitarbeiters sehr“, oder „der Mitarbeiter hat für die Firma viel geleistet. Sein Ausscheiden bedauern wir. Er kann jederzeit zu uns zurückkehren“, oder
„wir wünschen dem Mitarbeiter beruflich und persönlich für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg“.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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