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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 264: Surfen im Internet – Kündigung IV

Der Fall

    Die moderne Arbeitgeberin Maria Theresia wickelt ihrer Unternehmens- und Finanzberatung nur noch über das Internet ab. Entsprechend sind ihrer Mitarbeiter während der gesamten Arbeitszeit im Internet beschäftigt. Seit dem Jahr 2000 befindet sich auf der Startseite des Unternehmens oben links ein rot unterlegter Hinweis: „Internet nur zum dienstlichen Gebrauch“. Wird dieser Hinweis angeklickt, so erfolgt eine gesperrt geschriebene Warnung. Darin wird mitgeteilt, daß jeder Zugriff auf Internetseiten mit pornografischem, gewaltverherrlichendem oder rassistischem Inhalt registriert und gespeichert wird und daß Mitarbeiter, die hier tätig werden, mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen.
    Außerdem hat Maria Theresia durch ein Rundschreiben an alle Mitarbeiter auf das Verbot zur privaten Internetnutzung hingewiesen.
    Im Zuge einer Routinekontrolle der Festplatte stellte Maria Theresia fest, daß der von ihr ungeliebte, aber altgediente Mitarbeiter Fritz Pommerol in den letzten 3 Monaten ca. 30.000 Zugänge auf privaten Seiten aufzuweisen hatte, vorwiegend E-bay, aber auch verschiedene Chat-Foren. Großes Interesse hatte er auf Wohnmobil-Verkaufsseiten gerichtet und auf den Ankauf von Jagdgewehren. Besonders schmerzte sie das Interesse des alten Fritz bei Last-Minute-Angeboten für Reisen nach Schlesien.
    Beim Arbeitnehmer Jerome Lustigk stellte sie fest, daß dieser stundenlang mit diversen Freundinnen gechattet hat. Außerdem hat er zu Hunderten pornografische Seiten und Videos heruntergeladen und dann teilweise per e-mail unter Angabe der Firmenadresse in seinem weiten Bekanntenkreis verschickt.
    Maria Theresia kündigt beiden Mitarbeitern wegen grober Treuewidrigkeit fristlos. Jerome und Fritz sind beleidigt, weil sie dies für eine überzogene Reaktion halten. Sie behaupten, von dem Verbot der privaten Internetnutzung nichts gesehen und gehört zu haben. Maria Theresia habe keine klaren Verhältnisse geschaffen. Allenfalls sei eine Abmahnung gerechtfertigt.

Die Lösung

8. Gestattete Privatnutzung

    Soweit die Arbeitgeberseite die Internetnutzung ausdrücklich gestattet, empfiehlt es sich wiederum dringend, den Umfang der Privatnutzung durch die Arbeitnehmer im einzelnen klar zu gestalten. Dies dient einerseits den Interessen des Arbeitgebers. Im Streitfall kann er den Nachweis führen, wo er die Grenzen gesetzt hat. Eine solche klare Regelung dient andererseits aber auch den Interessen der Arbeitnehmer, die dann genau wissen, in welchen Bereichen und in welchem Umfang sie privat surfen dürfen.
    Die Großzügigkeit des Arbeitgebers darf in diesem Falle nicht zu einer Rechtsunsicherheit führen. Zwar geht diese Unklarheit im Zweifel zu Lasten des Arbeitgebers. Gleichwohl kann im Ergebnis der daraus entstehende Streit und das Mißtrauen einzelnen Arbeitnehmern den Arbeitsplatz kosten. Das kann aber nicht der Sinn der Gestattung sein.
    Es ist deshalb wichtig, daß die Grenzen für die Nutzung durch den Arbeitnehmer genau festgelegt sindl, d.h., welche Teile des Internet vom Arbeitnehmer privat genutzt werden dürfen, wer die Kosten der Privatnutzung trägt und welche Arbeitszeit für eine Privatnutzung auf Kosten des Arbeitgebers dafür aufgewandt werden darf. Gerade der letzte Punkt kann von ausschlaggebender Bedeutung sein. Nach den gerichtlichen Erfahrungen sind Mitarbeiter ohne Grenzziehung versucht, mehr und mehr Zeit für die private Internetnutzung zu verwenden.
    Sofern der Arbeitgeber die Privatnutzung beenden will, muß er dies mit der Nennung eines Zeitpunktes ebenfalls klar und deutliche allen Arbeitnehmern mitteilen. Im Streitfall muß er vor Gericht beweisen, daß alle Arbeitnehmer ordnungsgemäß informiert worden sind. Auch hier empfiehlt es sich dringend, den Empfang der Mitteilung durch die Arbeitnehmer im einzelnen quittieren zu lassen.
    Überschreitet der Arbeitnehmer den gestatteten Privatnutzungsbereich im Internet, so wäre der Arbeitnehmer im Zweifel zunächst abzumahnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Überschreitung nicht sozial adäquate Ausmaße angenommen hat.
    Im Falle von Fritz Pomerol jedoch liegt eine sehr umfängliche, nahezu exzessive Inanspruchnahme der Internetnutzung für private Zwecke vor. Selbst wenn die Arbeitgeberin Maria Theresia die private Internetnutzung ohne genauere Eingrenzung gestattet hat, mußte jedem verständigen Arbeitnehmer klar sein, daß diese Internetnutzung nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und des Sozialadäquanz gestattet war. Ein Arbeitnehmer, der diese Grenzen deutlich überschreitet und das Internet exzessiv nutzt, muß damit rechnen, daß die Arbeitsgerichte eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung als begründet erachten. Dies gilt insbesondere, wenn ein Arbeitnehmer im Durchschnitt jeden Arbeitstag mehrere Stunden im Internet privat gesurft hat und dadurch seine Arbeitspflicht in beträchtlichem zeitlichen Umfange nicht nachgekommen ist. Geht diese Nutzung über einen angemessenen zeitlichen Umfang hinaus, kann kein Arbeitnehmer davon ausgehen, daß ihm dies gestattet sei. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Arbeitnehmer wegen fehlendem Arbeitsanfall in dieser Zeit ohnehin untätig gewesen wäre.

9. Duldung der Privatnutzung

    Bei einer fehlenden ausdrücklichen Gestattung des Arbeitgebers ist eine private Nutzung des Internets nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich untersagt. Duldet der Arbeitgeber gleichwohl eine private Internetnutzung durch Arbeitnehmer ohne Widerspruch zu erheben, so kann er die Mitarbeiter zunächst nicht arbeitsrechtlich belangen, soweit diese Internetnutzung nicht einen angemessenen zeitlichen Umfang überschreitet.
    Es muß auch bedacht werden, daß der Arbeitgeber durch die durch Unterlassung geschaffene Unklarheit seine Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern verletzt.
    Eine Sinneswandel muß der Arbeitgeber dann allen Mitarbeitern klar und deutlich mitteilen. Die Arbeitnehmer erwerben durch die Duldung keinen Anspruch auf private Nutzung des Internet. Der Arbeitgeber kann dies jederzeit durch eine klare Mitteilung beenden.
    Verstoßen dann Arbeitnehmer gegen das neu eingeführte Nutzungsverbot, so wären sie zunächst abzumahnen. Im Wiederholungsfall könnte eine Kündigung zulässig sein.
    Auch bei einer Duldung der Privatnutzung durch den Arbeitgeber gilt der Grundsatz, daß diese Duldung sich nur auf eine Privatnutzung im normalen oder angemessenen zeitlichen Umfang erstrecken kann. Jeder verständige Arbeitnehmer muß wissen, daß der Arbeitgeber auch im Falle einer stillschweigenden Duldung nicht erlaubt, daß Arbeitspflichten massiv vernachlässigt werden oder erhebliche Arbeitzeiten ohne Erbringung der Arbeitsleistung vom Arbeitgeber bezahlt werden.

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Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug