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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 131: Hilfe Kündigung - Kündigungsschutzgesetz I

Der Fall:

    Der furiose Arbeitgeber Gottlob wirft die Arbeitnehmerin Richarda Huch aus dem Arbeitsverhältnis. Den Grund für die Kündigung will er nicht nennen.
    Den Arbeitnehmer Friedrich Schiller kündigt er wegen Wirtschaftsspionage in 2 leichteren Fällen ordentlich. Die gemütskranke Caroline von Günterode wird wegen viel zu häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten gekündigt. Der fromme Paul Gerhard kommt mit einer betriebsbedingten Kündigung unter die Räder.
    Alle Arbeitnehmer gehen zum Arbeitsgericht, berufen sich auf das Kündigungsschutzgesetz und halten die Kündigung für unwirksam.

Die Lösung:

1. Was ist der Kündigungsgrund?

    Für die gekündigten Arbeitnehmer ist es sehr wichtig zu wissen, was der Kündigungsgrund ist. Sonst kann der Arbeitnehmer nicht zielgerichtet beurteilen, ob er sich mit Erfolg gegen die Kündigung vor Gericht wehren kann.
    Die Angabe des Kündigungsgrundes ist auch wichtig für die Anhörung des Betriebsrates. Der Arbeitgeber muß dem Betriebsrat den Kündigungsgrund substantiiert und verständlich mitteilen.
    Die Geheimhaltungspolitik des furiosen Gottlob gegenüber Richarda Huch bringt deshalb nichts. Zum einen kann er den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß hören. Zum anderen muß er spätestens im gerichtlichen Verfahren den Kündigungsgrund offenbaren und beweisen.

2. Kündigung ohne Kündigungsgrund

    Gleichwohl kommt es in der Praxis immer wieder vor, daß im Kündigungsschreiben der Kündigungsgrund nicht genannt ist. Dies kann zum einen auf Rücksichtnahme und Fürsorge des Arbeitgebers beruhen. Ist der Kündigungsgrund verhaltensbedingt, werden dem Arbeitnehmer erhebliche Pflichtverletzungen vorgeworfen, so ist es nicht dienlich, diese Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben aufzunehmen.
    Ist dagegen die Kündigung betriebsbedingt, so gibt es keinen Grund, dies im Kündigungsschreiben zu verbergen.
    Grundsätzlich verlangt der Gesetzgeber zwar eine schriftliche Kündigung. Er verlangt aber nicht, daß die Kündigung auch schriftlich begründet wird. Ein Nachschieben des Kündigungsgrundes im Prozeß ist deshalb generell möglich. Sofern ein Betriebsrat existiert, muß der Betriebsrat aber zuvor ordnungsgemäß zu den Gründen angehört worden sein.
    Achtung: Es gibt Ausnahmen von der Befreiung vom Begründungszwang!. In diversen Tarifverträgen, z.B. im Öffentlichen Dienst, wird verlangt, daß bei verschiedenen Kündigungen, insbesondere bei außerordentlichen Kündigungen die Kündigungsgründe auch tatsächlich benannt werden. In diesen Fällen kann aufgrund der Regelung des Tarifvertrages der Begründungszwang Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung sein.
    So ist dies insbesondere bei der Kündigung von Auszubildenden nach § 15 Berufsbildungsgesetz. Hier muß der Ausbilder stets die Kündigungsgründe verständlich in dem Kündigungsschreiben aufnehmen.

3. Gründe nach dem Kündigungsschutzgesetz

    Sofern der Arbeitnehmer aufgrund der Dauer der Beschäftigung von mehr als 6 Monaten und aufgrund der Beschäftigtenzahl im Betrieb Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt, so ist die Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers eingeschränkt.
    Der Gesetzgeber hat bestimmt, daß der Arbeitgeber bei der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes nur aus 3 Gründen das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen darf. Diese sind:
    – betriebsbedingte Gründe,
    – verhaltensbedingte Gründe, oder
    – personenbedingte Gründe / Krankheit.

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Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug