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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 131: Hilfe Kündigung - Kündigungsschutzgesetz I
Der Fall:
Der furiose Arbeitgeber Gottlob wirft die Arbeitnehmerin Richarda Huch aus dem Arbeitsverhältnis. Den Grund für die Kündigung will er nicht nennen.
Den Arbeitnehmer Friedrich Schiller kündigt er wegen Wirtschaftsspionage in 2 leichteren Fällen ordentlich. Die gemütskranke Caroline von Günterode wird wegen viel zu häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten
gekündigt. Der fromme Paul Gerhard kommt mit einer betriebsbedingten Kündigung unter die Räder. Alle Arbeitnehmer gehen zum Arbeitsgericht, berufen sich auf das Kündigungsschutzgesetz und halten die Kündigung
für unwirksam.
Die Lösung:
1. Was ist der Kündigungsgrund?
Für die gekündigten Arbeitnehmer ist es sehr wichtig zu wissen, was der Kündigungsgrund ist. Sonst kann der Arbeitnehmer nicht zielgerichtet beurteilen,
ob er sich mit Erfolg gegen die Kündigung vor Gericht wehren kann. Die Angabe des Kündigungsgrundes ist auch wichtig für die Anhörung des Betriebsrates. Der Arbeitgeber muß dem Betriebsrat den Kündigungsgrund
substantiiert und verständlich mitteilen. Die Geheimhaltungspolitik des furiosen Gottlob gegenüber Richarda Huch bringt deshalb nichts. Zum einen kann er den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß hören. Zum anderen
muß er spätestens im gerichtlichen Verfahren den Kündigungsgrund offenbaren und beweisen.
2. Kündigung ohne Kündigungsgrund
Gleichwohl kommt es in der Praxis immer wieder vor, daß im Kündigungsschreiben der Kündigungsgrund nicht genannt ist. Dies kann zum einen auf
Rücksichtnahme und Fürsorge des Arbeitgebers beruhen. Ist der Kündigungsgrund verhaltensbedingt, werden dem Arbeitnehmer erhebliche Pflichtverletzungen vorgeworfen, so ist es nicht dienlich, diese
Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben aufzunehmen. Ist dagegen die Kündigung betriebsbedingt, so gibt es keinen Grund, dies im Kündigungsschreiben zu verbergen. Grundsätzlich verlangt der Gesetzgeber
zwar eine schriftliche Kündigung. Er verlangt aber nicht, daß die Kündigung auch schriftlich begründet wird. Ein Nachschieben des Kündigungsgrundes im Prozeß ist deshalb generell möglich. Sofern ein Betriebsrat
existiert, muß der Betriebsrat aber zuvor ordnungsgemäß zu den Gründen angehört worden sein. Achtung: Es gibt Ausnahmen von der Befreiung vom Begründungszwang!. In diversen Tarifverträgen, z.B. im
Öffentlichen Dienst, wird verlangt, daß bei verschiedenen Kündigungen, insbesondere bei außerordentlichen Kündigungen die Kündigungsgründe auch tatsächlich benannt werden. In diesen Fällen kann aufgrund der
Regelung des Tarifvertrages der Begründungszwang Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung sein. So ist dies insbesondere bei der Kündigung von Auszubildenden nach § 15 Berufsbildungsgesetz. Hier muß der
Ausbilder stets die Kündigungsgründe verständlich in dem Kündigungsschreiben aufnehmen.
3. Gründe nach dem Kündigungsschutzgesetz
Sofern der Arbeitnehmer aufgrund der Dauer der Beschäftigung von mehr als 6 Monaten und aufgrund der Beschäftigtenzahl im Betrieb Kündigungsschutz nach
dem Kündigungsschutzgesetz genießt, so ist die Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers eingeschränkt. Der Gesetzgeber hat bestimmt, daß der Arbeitgeber bei der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes nur aus 3
Gründen das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen darf. Diese sind: – betriebsbedingte Gründe, – verhaltensbedingte Gründe, oder – personenbedingte Gründe / Krankheit.
>> Nächste Folge: Kündigungsschutzgesetz II
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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