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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 278: Kündigung in der Elternzeit

Der Fall

    Arbeitgeber Augustus möchte gerne die Provinzverwaltungssekretärin Thusnelda betriebsbedingt kündigen. Wegen seiner Niederlage in der Schlacht am Teutoburger Wald möchte er die Provinz „Germania Superior“ aufgeben und die Provinzverwaltung auflösen. Am 1.12.2006 überreichte der assimilierte Legationsrat Franziscus Carius die Kündigungserklärung an Thusnelda. Thusnelda befand sich nach der Geburt ihres Sohnes Hermann schon seit dem Frühjahr 2006 in Elternzeit. Empört eilte sie zu ihrem Gatten Arminius, der noch mit Aufräumarbeiten auf dem Schlachtfeld bei Kalkriese beschäftigt war. Arminius war zwar ein großer Feldherr, aber kein Jurist. Deshalb fragt er, ob eine Kündigung im Erziehungsurlaub bei Betriebsstillegung möglich ist.
    Der Sänger Johnny Holiday ist schon lange als Pförtner im Sicherheitsunternehmen von Orson Wells beschäftigt. Als progressiver Arbeitnehmer hat er nach der Geburt seines Kindes Erziehungsurlaub genommen. Da er die Arbeit vermißte, begründete er aber ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Erziehungsurlaub mit seinem Arbeitgeber Orson Wells. Orson Wells erfährt, daß Johnny Holiday auch für die Gegenseite arbeitet. Er will ihm kündigen. Geht das in der Elternzeit?
    Die bei Orson Wells ebenfalls beschäftigte Spionin Mata Hari ist in Elternzeit. Da sie die Gesänge von Hans Albers liebt, hat sie bei ihm als Tonassistentin ein Teilzeitarbeitsverhältnis während der Elternzeit begonnen. Hans Albers muß sein Tonstudio mangels Plattenverträgen schließen. Er kündigt deshalb allen Arbeitnehmern, auch Mata Hari. Mata Hari beruft sich auf Kündigungsschutz in der Elternzeit.

Die Lösung

1. Kündigungsverbot in der Elternzeit

    Nach § 18 Bundeserziehungsgeldgesetz darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit von Mitarbeiterseite verlangt wurde, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, sowie während der Elternzeit nicht kündigen. Insoweit besteht ein mehr oder weniger absolutes gesetzliches Kündigungsverbot.
    Da sich Thusnelda im Erziehungsurlaub befindet, ist Arbeitgeber Augustus generell gehindert, ihr eine betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstillegung auszusprechen. Die von Legationsrat Franziscus Carius überbrachte Kündigung ist rechtsunwirksam.
    Der Gesetzgeber hat jedoch weiter bestimmt, daß in besonderen Fällen ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden kann. Die entsprechende Kündigungsgenehmigung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde.
    Dies bedeutet, daß Arbeitgeber Augustus bei der zuständigen Behörde, d.h. beim Regierungspräsidium nach der erfolglosen Kündigung einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung in der Elternzeit stellen kann. Da er den gesamten Betrieb stilllegt und der Sekretärin Thusnelda keinen zumutbaren Arbeitsplatz anbieten kann, besteht eine gewisse Aussicht auf Erfolg. Die Kündigung ist jedoch nur rechtswirksam, wenn die behördliche Zustimmung vor Ausspruch der Kündigung erteilt worden ist.

2. Teilzeit in Elternzeit

    Nach § 15 Abs. 4 Bundeserziehungsgeldgesetz ist während der Elternzeit Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der eine Elternzeit nimmt, 30 Stunden nicht übersteigt. Die Teilzeitarbeit kann bei demselben Arbeitgeber abgeleistet werden, wenn dieser damit einverstanden ist. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie jedoch nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

3. Teilzeit beim selben Arbeitgeber

    Will ein Arbeitnehmer gemäß § 15 Abs. 4 Bundeserziehungsgeldgesetz während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden durchführen, so kann er das beim eigenen Arbeitgeber tun oder bei einem Fremdarbeitgeber, soweit dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Johnny Holiday hat die Teilzeitarbeit bei seinem Arbeitgeber Orson Wells begründet.
    Die Frage ist, ob dieses Zweitarbeitsverhältnis trotz der Elternzeit vom Arbeitgeber gekündigt werden darf oder ab auch hier das strenge Kündigungsverbot des § 18 Bundeserziehungsgeldgesetzes gilt.
    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Kündigungsverbot des § 18 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz zunächst nur auf das Hauptarbeitsverhältnis. Dies geht aus dem Wortlaut der Vorschrift hervor, die postuliert, daß „der Arbeitgeber“ das „Arbeitsverhältnis“ nicht kündigen darf. Dies folgt im übrigen aber auch nach ständiger Rechtsprechung aus den Motiven des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck des Gesetzes.
    Darüber hinaus hat dann aber der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 Ziff. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz bestimmt, daß Abs. 1 entsprechend gilt, wenn der Arbeitnehmer während der Teilzeitarbeit bei seinem „Arbeitgeber Teilzeit leistet“. Damit hat der Gesetzgeber klar gestellt, daß der Arbeitgeber des Hauptarbeitsverhältnisses auch dann dem entsprechenden Kündigungsverbot unterliegt, wenn das Teilzeitarbeitsverhältnis während der Elternzeit bei ihm begründet worden ist.
    Für Arbeitgeber Orson Wells bedeutet dies, daß er den in der Elternzeit befindlichen Mitarbeiter Johnny Holiday weder in seinem Vollzeitarbeitsverhältnis noch in seinem weiteren Teilzeitarbeitsverhältnis kündigen darf, sofern er nicht eine Zustimmungserklärung durch die zuständige Behörde besitzt. Die von Orson Wells ausgesprochene Kündigung ist deshalb rechtsunwirksam.

4. Teilzeit bei Fremdarbeitgebern

    Die bei Orson Wells beschäftigte Arbeitnehmerin Mata Hari ist während der Elternzeit mit einer Teilzeitbeschäftigung zum Tonstudio des Hans Albers gewechselt. Die von Hans Albers als Fremdarbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Teilzeitarbeitsverhältnisses wegen betriebsbedingten Gründen ist rechtswirksam. Sie unterliegt nicht dem Kündigungsverbot des § 18 Bundeserziehungsgeldgesetz.
    Dies folgt einmal aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach nur der Hauptarbeitgeber vom Kündigungsverbot betroffen ist. Dies geht insbesondere aber aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 Ziff. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz hervor, wonach das Kündigungsverbot entsprechend anzuwenden ist, wenn die Elternzeit bei dem Hauptarbeitgeber abgeleistet wurde.
    Im übrigen ergibt sich diese Rechtsfolge nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch aus dem systematischen Zusammenhang des Gesetzes einerseits wie aus den Motiven des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.
    Merke: Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub, die ein befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis während der Elternzeit durchführen, genießen keinen besonderen Kündigungsschutz nach § 18 Bundeserziehungsgeldgesetz, wenn sie diese Teilzeitarbeit bei einem Fremdarbeitgeber ableisten.

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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug