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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 269: Nebentätigkeiten IV

Der Fall

    Der Schokoladenmischmaschinenarbeiter Wenzeslaus von Knobelsdorff kann seit Jahren wegen seiner schweren Bandscheibenerkrankung keine Kakaobohnensäcke mehr schleppen. Nach dem Tod seines Vaters will er aber dessen Nebenerwerbslandwirtschaft weiter betreiben. Arbeitgeber Corelli verbietet dies strikt und droht die Kündigung an. Sänger Antonius Salieri hat sich wegen Stimmbandflattern und einem steifen Hals bei den städtischen Bühnen krank gemeldet. Intendant Eckewitz trifft Salieri beim Schlendern durch die Stadt als Eisverkäufer an. Er wittert unerlaubte Nebentätigkeit und Schwarzarbeit.

Die Lösung

1. Arbeitsunfähigkeit

      Ist ein Arbeitnehmer wegen einer Krankheit arbeitsunfähig, so muß er alles tun, um möglichst bald zu genesen. Er hat alles zu unterlassen, was genesungsschädlich wäre. Auch wenn eine Krankheit, wie Bandscheibenschäden, nicht zur ständigen Arbeitsunfähigkeit führt, ist der Arbeitnehmer gleichwohl verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um seine Arbeitsfähigkeit zu behalten oder herbeizuführen.
      Dies bedeutet nicht, daß während einer Erkrankung jede Nebentätigkeit oder sonstige Betätigung untersagt wäre. Zunächst ist immer auf die konkrete Erkrankung abzustellen und die Frage, was in Bezug auf diese Krankheit genesungsschädlich wäre.
      Die Tätigkeit in der Nebenerwerbslandwirtschaft wäre für den bandscheibengeschädigten Wenzelslaus von Knobelsdorff in jedem Falle gesundheitsschädlich. Seine Ausfälle durch Arbeitsunfähigkeit würden dadurch nicht gestoppt, sondern gefördert. Alleine das nicht zu vermeidende schwere Heben ist gesundheitsschädlich. Das gleiche gilt für das besonders rückenschädliche Trecker-Fahren auf dem Acker. Arbeitgeber Corelli hat deshalb gute Gründe, Herrn von Knobelsdorff die Nebentätigkeit nicht zu gestatten.
      Sänger Antonio Salieri muß beim Eisverkaufen während seiner Arbeitsunfähigkeit in der Marburger Oberstadt nicht notwendigerweise singen. Intendant
      Eckewitz hätte insoweit eventuell keine Beanstandung. Allerdings deutet der steife Hals von Salieri auf eine Erkältungskrankheit hin. Eisverkaufen ist jedenfalls bei Erkältungskrankheiten nicht genesungsförderlich. Das viele Reden als Eisverkäufer strapaziert außerdem zusätzlich die Stimmbänder. Salieri verstößt deshalb gegen seinen Arbeitsvertrag, wenn er während der Erkrankung Eis verkauft. Intendant Eckewitz kann dies untersagen bzw. ihn abmahnen.
      Insgesamt ist es stets problematisch, wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit eine andere Erwerbstätigkeit durchführt. Diese Tätigkeit muß zwar nicht stets genesungsfeindlich sein. Im Einzelfall kann sie sogar genesungsförderlich sein. Es kann aber in jedem Falle das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erheblich belastet werden. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich dringend, eine solche Nebentätigkeit vorher anzuzeigen und ggf. die Genehmigung des Arbeitgebers einzuholen.

2. Schwarzarbeit

    Schwarzarbeit ist nach dem „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“ verboten. Dies gilt auch für Nebentätigkeiten. Der Vertrag zwischen dem Nebenarbeitgeber und dem Schwarzarbeiter ist deshalb wegen Verstoßes ein zwingendes Gesetz gem. § 134 BGB nichtig.
    Dies bedeutet nicht, daß der Arbeitgeber dadurch von der Lohnzahlungspflicht befreit wird. Der Schwarzarbeiter kann Wertersatz bzw. den Lohn gleichwohl verlangen. Schwarzarbeit führt auch nicht dazu, daß der Haupt-Arbeitgeber automatisch abmahnen oder kündigen könnte. Es kommt darauf an, ob die Schwarzarbeit das Hauptarbeitsverhältnis beeinträchtigt.
    Im Falle des Eisverkäufers Salieri ist davon auszugehen, da der Eisverkäufer mit seiner Tätigkeit seine Gesundheit weiter schädigt, indem er Stimmbänder belastet und den steifen Hals nicht auskuriert.
    Arbeitgeber Eckewitz kann Salieri deshalb nicht nur wegen Verletzung seiner Genesungspflichten, sondern auch wegen vertragswidriger Schwarzarbeit abmahnen.

3. Nebentätigkeit im Urlaub

    Nach § 8 Bundesurlaubsgesetz darf der Arbeitnehmer während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Eine urlaubswidrige Tätigkeit liegt dann vor, wenn eine anderweitige Arbeitstätigkeit / Nebentätigkeit ein solches Ausmaß besitzt, daß die durch den Urlaub bezweckte Erholung nicht stattfinden kann. Dies ist im Einzelfall zu prüfen, da unter Umständen Nebentätigkeiten trotz großer Anstrengung erholungsförderlich sein können (z.B. Trecking in Nepal, Segeln um den Admirals-Cup).
    Bei Verstößen gegen den Erholungszweck des Bundesurlaubsgesetzes können die Urlaubsvergütungsansprüche, d.h. der Anspruch auf Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld entfallen. Hat jedoch der Arbeitgeber die Nebentätigkeit zuvor generell genehmigt, so darf der Arbeitnehmer diese Nebentätigkeit auch während des Urlaubs ausüben, ohne daß die Urlaubsvergütungsansprüche entfallen.

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Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug