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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 269: Nebentätigkeiten IV
Der Fall
Der Schokoladenmischmaschinenarbeiter Wenzeslaus von Knobelsdorff kann seit Jahren wegen seiner schweren Bandscheibenerkrankung keine Kakaobohnensäcke mehr schleppen. Nach dem Tod seines
Vaters will er aber dessen Nebenerwerbslandwirtschaft weiter betreiben. Arbeitgeber Corelli verbietet dies strikt und droht die Kündigung an. Sänger Antonius Salieri hat sich wegen Stimmbandflattern und einem
steifen Hals bei den städtischen Bühnen krank gemeldet. Intendant Eckewitz trifft Salieri beim Schlendern durch die Stadt als Eisverkäufer an. Er wittert unerlaubte Nebentätigkeit und Schwarzarbeit.
Die Lösung
1. Arbeitsunfähigkeit
Ist ein Arbeitnehmer wegen einer Krankheit arbeitsunfähig, so muß er alles tun, um möglichst bald zu genesen. Er hat alles zu unterlassen, was genesungsschädlich wäre. Auch wenn eine
Krankheit, wie Bandscheibenschäden, nicht zur ständigen Arbeitsunfähigkeit führt, ist der Arbeitnehmer gleichwohl verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um seine Arbeitsfähigkeit zu behalten oder
herbeizuführen. Dies bedeutet nicht, daß während einer Erkrankung jede Nebentätigkeit oder sonstige Betätigung untersagt wäre. Zunächst ist immer auf die konkrete Erkrankung abzustellen und die Frage, was
in Bezug auf diese Krankheit genesungsschädlich wäre. Die Tätigkeit in der Nebenerwerbslandwirtschaft wäre für den bandscheibengeschädigten Wenzelslaus von Knobelsdorff in jedem Falle
gesundheitsschädlich. Seine Ausfälle durch Arbeitsunfähigkeit würden dadurch nicht gestoppt, sondern gefördert. Alleine das nicht zu vermeidende schwere Heben ist gesundheitsschädlich. Das gleiche gilt für
das besonders rückenschädliche Trecker-Fahren auf dem Acker. Arbeitgeber Corelli hat deshalb gute Gründe, Herrn von Knobelsdorff die Nebentätigkeit nicht zu gestatten. Sänger Antonio Salieri muß beim
Eisverkaufen während seiner Arbeitsunfähigkeit in der Marburger Oberstadt nicht notwendigerweise singen. Intendant Eckewitz hätte insoweit eventuell keine Beanstandung. Allerdings deutet der steife Hals
von Salieri auf eine Erkältungskrankheit hin. Eisverkaufen ist jedenfalls bei Erkältungskrankheiten nicht genesungsförderlich. Das viele Reden als Eisverkäufer strapaziert außerdem zusätzlich die
Stimmbänder. Salieri verstößt deshalb gegen seinen Arbeitsvertrag, wenn er während der Erkrankung Eis verkauft. Intendant Eckewitz kann dies untersagen bzw. ihn abmahnen. Insgesamt ist es stets
problematisch, wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit eine andere Erwerbstätigkeit durchführt. Diese Tätigkeit muß zwar nicht stets genesungsfeindlich sein. Im Einzelfall kann sie sogar
genesungsförderlich sein. Es kann aber in jedem Falle das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erheblich belastet werden. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich dringend, eine solche
Nebentätigkeit vorher anzuzeigen und ggf. die Genehmigung des Arbeitgebers einzuholen.
2. Schwarzarbeit
Schwarzarbeit ist nach dem „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“ verboten. Dies gilt auch für Nebentätigkeiten. Der Vertrag zwischen dem Nebenarbeitgeber und dem Schwarzarbeiter ist
deshalb wegen Verstoßes ein zwingendes Gesetz gem. § 134 BGB nichtig. Dies bedeutet nicht, daß der Arbeitgeber dadurch von der Lohnzahlungspflicht befreit wird. Der Schwarzarbeiter kann Wertersatz bzw. den
Lohn gleichwohl verlangen. Schwarzarbeit führt auch nicht dazu, daß der Haupt-Arbeitgeber automatisch abmahnen oder kündigen könnte. Es kommt darauf an, ob die Schwarzarbeit das Hauptarbeitsverhältnis
beeinträchtigt. Im Falle des Eisverkäufers Salieri ist davon auszugehen, da der Eisverkäufer mit seiner Tätigkeit seine Gesundheit weiter schädigt, indem er Stimmbänder belastet und den steifen Hals nicht
auskuriert. Arbeitgeber Eckewitz kann Salieri deshalb nicht nur wegen Verletzung seiner Genesungspflichten, sondern auch wegen vertragswidriger Schwarzarbeit abmahnen.
3. Nebentätigkeit im Urlaub
Nach § 8 Bundesurlaubsgesetz darf der Arbeitnehmer während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Eine urlaubswidrige Tätigkeit liegt dann vor, wenn
eine anderweitige Arbeitstätigkeit / Nebentätigkeit ein solches Ausmaß besitzt, daß die durch den Urlaub bezweckte Erholung nicht stattfinden kann. Dies ist im Einzelfall zu prüfen, da unter Umständen
Nebentätigkeiten trotz großer Anstrengung erholungsförderlich sein können (z.B. Trecking in Nepal, Segeln um den Admirals-Cup). Bei Verstößen gegen den Erholungszweck des Bundesurlaubsgesetzes können die
Urlaubsvergütungsansprüche, d.h. der Anspruch auf Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld entfallen. Hat jedoch der Arbeitgeber die Nebentätigkeit zuvor generell genehmigt, so darf der Arbeitnehmer diese Nebentätigkeit
auch während des Urlaubs ausüben, ohne daß die Urlaubsvergütungsansprüche entfallen.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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