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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 234: Praxistip Beendigungsvergleich II
Der Fall
Der kontaktfreudige Arbeitgeber Zeuss wird von seiner Gattin Hera gezwungen, seine persönliche Chefsekretärin Helena zu entlassen. Als Dank für viele
schöne Stunden möchte Zeuss der Helena möglichst viel Gutes tun. Die Gaben müssen allerdings aus der Firmenkasse fließen, da Gattin Hera die Haushaltskasse und die privaten Konten führt. Rechtsanwalt Sokrates
rät zu einem Abwicklungsvertrag in Form eines Vergleiches mit Abfindungszahlung.
Die Lösung
1. Form des Vergleichs
Zeuss und Helena können einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich schließen. Für den Abschluß eines gerichtlichen Vergleiches ist jedoch
zunächst notwendig, daß Helena nach Ausspruch der Kündigung Kündigungsschutzklage erhebt. Der außergerichtliche Vergleich muß schriftlich geschlossen werden. Nach § 623 BGB bedürfen Auflösungsverträge zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Schriftform bedeutet, daß beide Seiten den Vertrag eigenhändig unterzeichnen. Eine Fax-Unterschrift reicht nicht aus, da hier die Unterschrift nur kopiert vorhanden ist! Die
elektronische Form (e-mail) ist für Auflösungsverträge gesetzlich ausgeschlossen. Der gerichtliche Vergleich hat für die Parteien den großen Vorteil, daß es sich hierbei gleichzeitig um einen
Vollstreckungstitel handelt. Bei Nichterfüllung des Vergleiches braucht die berechtigte Partei nicht mehr zu klagen. Sie kann vielmehr sogleich eine vollstreckbare Ausfertigung bei Gericht beantragen und dann
den Gerichtsvollzieher einschalten.
2. Vergleichsüberschrift
Die Überschrift oder Betitelung des Vergleiches ist nicht immer ganz einfach. Es müssen die Rechtsfolgen für die Parteien bedacht werden.
„Auflösungsvertrag“ oder „Einvernehmliche Beendigung“ beinhalten das beiderseitige Einverständnis mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies führt für die Arbeitnehmerin Helena zwangsläufig zu einer
Sperrfrist beim Arbeitslosengeld von 12 Wochen gem. § 144 Abs. 1 Sozialgesetzbuch III. Besser kann „außergerichtlicher Vergleich“ oder „Abwicklungsvertrag“ sein. Doch auch hier ist mittlerweile nach der neuen
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stets mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu rechnen, wenn ein außergerichtlicher Abwicklungsvertrag vorliegt.
3. Beendigungsgründe
Das Arbeitsverhältnis kann entweder einvernehmlich beendet werden oder durch Eigenkündigung der Arbeitnehmerin oder durch Arbeitgeberkündigung. Es ist
wichtig, die Beendigungsart und den Beendigungsgrund in den Beendigungsvergleich aufzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beendigungsgrund für die Arbeitnehmerin Helena von Vorteil ist. Der
Arbeitgeber hat im Falle einer Kündigung grundsätzlich die freie Wahl der Kündigungsgründe. Zeuss mußte nicht wegen der Intervention seiner Gattin kündigen, auch wenn dies der wahre Anlaß war. Er kann auch
betriebsbedingt oder krankheitsbedingt kündigen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Nachteilig für die Arbeitnehmerin Helena wäre eine verhaltensbedingte Kündigung, z.B. wegen gravierender
Vertragsverletzungen, Straftaten im Arbeitsverhältnis etc. Ein solcher Kündigungsgrund wird im Auflösungsvertrag keine Aufnahme finden. Dagegen ist es bei betriebsbedingter Kündigung stets empfehlenswert, diesen
Kündigungsgrund im Beendigungsvergleich festzuhalten. Dies kann gegenüber der Arbeitsagentur wichtig sein wegen der Frage der Sperrzeit, so wie der Kündigungsgrund auch wichtig ist für zukünftige Bewerbungen
bei fremden Arbeitgebern.
4. Formulierungsvorschlag
Bei Abwicklungsverträgen (nach Arbeitgeberkündigung): – Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet/e durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung der
Arbeitgeberseite vom … unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum … Bei Aufhebungsverträgen (ohne Arbeitgeberkündigung): – Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet/e auf Veranlassung der Arbeitgeberseite
unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum … Wichtig: „Auf Veranlassung der Arbeitgeberseite“ ist nach § 3 Ziff. 9 Einkommensteuergesetz notwendig, um für die Arbeitnehmerin den Steuerfreibetrag bei der Abfindung zu bewahren.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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